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Erlösschmälerungen sind
Abzugsbeträge vom Rechnungspreis bzw. von den
gebuchten "Erlösen
aus Umsatz", die dem betreffenden Unternehmen
(als Verkäufer der umgesetzten Güter) letztlich
nicht als Ertrag zufließen, weil sie bereits im
Preis (gewährte
Rabatte)
bzw. bei der Bezahlung des Gutes (Skonti)
abgesetzt werden oder nachträglich wirksam gemacht
werden (z. B.
Boni,
Gutschriften).
In der
Erfolgsrechnung sind die Erlöse nach Abzug der
Erlösschmälerungen (als Netto-Erlöse) auszuweisen.
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