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Nach den gültigen
handelsrechtlichen Vorschriften (s. § 242
HGB)
hat jeder Kaufmann
zu Beginn seiner Unternehmenstätigkeit eine
Eröffnungsbilanz aufzustellen und hierin die
Positionen des
Vermögens und des
Kapitals nach einem bestimmten
Gliederungsprinzip (Liquiditätsprinzip oder
Ablaufgliederungsprinzip) auszuweisen.
Als Stichtag für die
Aufstellung der Eröffnungsbilanz gilt der Tag der
Eintragung in das
Handelsregister.
Als Eröffnungsbilanz
wird ferner auch die Anfangsbilanz
einer Periode (= Geschäftsjahr bzw. Wirtschaftsjahr)
bezeichnet. Diese Bilanz
ist nach dem Grundsatz der
Bilanzidentität
identisch mit der
Schlussbilanz der vorangegangenen Periode.
AV = Anlagevermögen, UV = Umlaufvermögen, EK =
Eigenkapital, FK = Fremdkapital, A = Aktiva, P =
Passiva.
Siehe auch:
Bilanzierung,
Jahresabschluss.
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