Eröffnungsbilanz Weiter Zurück Schließen

Nach den gültigen handelsrechtlichen Vorschriften (s. § 242 HGB) hat jeder Kaufmann zu Beginn seiner Unternehmenstätigkeit eine Eröffnungsbilanz aufzustellen und hierin die Positionen des Vermögens und des Kapitals nach einem bestimmten Gliederungsprinzip (Liquiditätsprinzip oder Ablaufgliederungsprinzip) auszuweisen.

Als Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz gilt der Tag der Eintragung in das Handelsregister.

Als Eröffnungsbilanz wird ferner auch die Anfangsbilanz einer Periode (= Geschäftsjahr bzw. Wirtschaftsjahr) bezeichnet. Diese Bilanz ist nach dem Grundsatz der Bilanzidentität identisch mit der Schlussbilanz der vorangegangenen Periode.


AV = Anlagevermögen, UV = Umlaufvermögen, EK = Eigenkapital, FK = Fremdkapital,
A = Aktiva, P = Passiva.

Siehe auch: Bilanzierung, Jahresabschluss.