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Als
Genussschein wird ein verbrieftes
Wertpapier
bezeichnet, das ein Vermögensrecht, jedoch kein
Mitgliedschaftsrecht beurkundet.
Das verbriefte
Vermögensrecht begründet Gewinnansprüche an eine
Kapitalgesellschaft, ohne dass der Inhaber eines
Genussscheins bei der Gesellschafterversammlung ein
Stimmrecht hat.
Genussscheine können
als Inhaberpapiere oder als Namenspapiere ausgegeben
werden. Dazu ist die Zustimmung von mindestens drei
Vierteln der Stimmen einer Hauptversammlung
erforderlich (siehe § 221 AktG).
Die Alt-Aktionäre
haben dabei ein
Bezugsrecht (analog zum Bezugsrecht bei einer
ordentlichen Kapitalerhöhung).
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