Genussschein Weiter Zurück Schließen

Als Genussschein wird ein verbrieftes Wertpapier bezeichnet, das ein Vermögensrecht, jedoch kein Mitgliedschaftsrecht beurkundet.

Das verbriefte Vermögensrecht begründet Gewinnansprüche an eine Kapitalgesellschaft, ohne dass der Inhaber eines Genussscheins bei der Gesellschafterversammlung ein Stimmrecht hat.

Genussscheine können als Inhaberpapiere oder als Namenspapiere ausgegeben werden. Dazu ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Stimmen einer Hauptversammlung erforderlich (siehe § 221 AktG).

Die Alt-Aktionäre haben dabei ein Bezugsrecht (analog zum Bezugsrecht bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung).