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Die eingetragene Genossenschaft
(eG) ist nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG)
eine eigenständige Rechtsform des privaten Rechts.
Diese Rechtsform weist sowohl Merkmale einer
Personengesellschaft wie die auch einer
Kapitalgesellschaft auf.
Eine
Genossenschaft ist eine Gesellschaft, die mittels
eines gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebes die Förderung des Erwerbs
oder der Wirtschaft ihrer Gesellschafter bezweckt.
Genossenschaften gibt es vor allem in der
Landwirtschaft, im Bereich des Kreditwesens, im
Bauwesen u. a.
Für die Gründung einer
Genossenschaft sind mindestens 7
Mitglieder erforderlich. Die Anzahl der Mitglieder
ist nach oben nicht begrenzt.
Die einzelnen
Gesellschafter (als Mitglieder der Genossenschaft)
zeichnen einen Geschäftsanteil und leisten eine
Pflichteinlage
zur Aufbringung des
Eigenkapitals der Gesellschaft.
Für die
Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber
Gläubigern haften neben dem
Vermögen
der Gesellschaft - je nach Statut - auch die
Mitglieder (unbeschränkt, beschränkt oder ggf. gar
nicht).
Organe der Genossenschaft sind:
- die Generalversammlung der
Gesellschafter, - der (geschäftsführende)
Vorstand und - der Aufsichtsrat.
Die Gewinn- und Verlustbeteiligung der
Gesellschafter wird auf der Grundlage der
Geschäftsguthaben ermittelt. |
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