Kapitalerhöhung Weiter Zurück Schließen

Als (ordentliche) Kapitalerhöhung wird jene Form zur Zuführung finanzieller Mittel bei Aktiengesellschaften bezeichnet, die entsprechend den Vorschriften nach den §§ 182 - 191 AktG durch die Ausgabe neuer (bzw. junger) Aktien gestaltet wird.

Da die Ausgabe junger Aktien zu einem Ausgabekurs erfolgt, der höher als der Nennbetrag der Aktie ist, führt die ordentliche Kapitalerhöhung zu einem Zufluss an Mitteln, deren Gegenwert auf der Passivseite der Bilanz nicht nur das Grundkapital (als gezeichnetes Kapital) erhöht, sondern - über das Aufgeld (Agio) - zugleich auch eine Erhöhung der Kapitalrücklage herbeiführt.

Für eine ordentliche Kapitalerhöhung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung der betreffenden AG. Diese Zustimmung muss notariell beglaubigt sein und in das Handelsregister eingetragen werden.

Die Alt-Aktionäre haben bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung in der Regel ein Bezugsrecht.