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Als
(ordentliche) Kapitalerhöhung wird
jene Form zur Zuführung finanzieller Mittel bei
Aktiengesellschaften bezeichnet, die entsprechend
den Vorschriften nach den §§ 182 - 191
AktG
durch die Ausgabe neuer (bzw. junger)
Aktien gestaltet wird.
Da
die Ausgabe junger Aktien zu einem Ausgabekurs
erfolgt, der höher als der
Nennbetrag der Aktie ist, führt die ordentliche
Kapitalerhöhung zu einem Zufluss an Mitteln, deren
Gegenwert auf der Passivseite der
Bilanz
nicht nur das
Grundkapital (als gezeichnetes Kapital) erhöht,
sondern - über das Aufgeld (Agio)
- zugleich auch eine Erhöhung der
Kapitalrücklage
herbeiführt.
Für
eine ordentliche Kapitalerhöhung bedarf es einer
Dreiviertelmehrheit der
Hauptversammlung
der betreffenden AG. Diese Zustimmung muss notariell
beglaubigt sein und in das Handelsregister eingetragen
werden.
Die
Alt-Aktionäre haben bei einer ordentlichen
Kapitalerhöhung in der Regel ein
Bezugsrecht.
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