Geschäftsanteil Weiter Zurück Schließen

Als Geschäftsanteil wird nach angesehen,

a) die von einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eingebrachte Stammeinlage bzw.

b) der Beteiligungsanteil eines Mitgliedes einer Genossenschaft, dessen Höhe im Statut der Genossenschaft festgelegt ist.

Die Einzelheiten zum Recht der Geschäftsanteile sind im GmbH-Gesetz (GmbHG) bzw. im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt.

Im Weiteren wird der Terminus "Geschäftsanteil" auch benutzt, um bei Personengesellschaften den Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, evtl. am Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft  zu kennzeichnen.

Siehe auch: Einlagenfinanzierung.