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Als Geschäftsanteil wird nach
angesehen,
a) die von einem Gesellschafter
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
eingebrachte Stammeinlage bzw.
b) der Beteiligungsanteil eines
Mitgliedes einer
Genossenschaft,
dessen Höhe im Statut der Genossenschaft festgelegt
ist.
Die Einzelheiten zum Recht der
Geschäftsanteile sind im GmbH-Gesetz (GmbHG) bzw. im
Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt.
Im Weiteren
wird der Terminus "Geschäftsanteil" auch benutzt, um
bei
Personengesellschaften den Anteil eines
Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, evtl. am
Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft zu
kennzeichnen.
Siehe auch:
Einlagenfinanzierung.
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