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Als Personengesellschaft bezeichnet
man - im Gegensatz zu
Einzelunternehmen,
Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften u. a. - jene Rechtsform des
privaten Rechts, deren Art und Zweck ihrer
Errichtung auf natürliche
Personen
als Gesellschafter abgestellt ist, die für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar
persönlich und unbeschränkt haften. Zu den
Personengesellschaften gehören (siehe Grafik, der
Link führt zu betreffenden Rechtsformen in diesem
Lexikon):
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