Grundschuld Weiter Zurück Schließen

Als Grundschuld wird ein Grundpfandrecht bezeichnet, das den Inhaber gemäß § 1191 BGB ein beschränktes dingliches Verwertungsrecht (in Höhe einer Geldsumme) an dem belasteten Grundstück gewährt.

Im Gegensatz zur Hypothek ist eine Grundschuld nicht daran gebunden, dass gegenüber dem Schuldner eine Forderung besteht. So bevorzugen vor allem Banken die Grundschuld als Kreditsicherheit (mit Eintrag in das Grundbuch).