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Als Grundschuld
wird ein Grundpfandrecht bezeichnet, das den Inhaber
gemäß § 1191
BGB
ein beschränktes dingliches Verwertungsrecht (in
Höhe einer Geldsumme) an dem belasteten Grundstück
gewährt.
Im Gegensatz zur
Hypothek ist eine
Grundschuld nicht daran gebunden, dass gegenüber dem
Schuldner eine
Forderung
besteht. So bevorzugen vor allem
Banken die Grundschuld
als Kreditsicherheit (mit Eintrag in das
Grundbuch).
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