Gewerbesteuer Weiter Zurück Schließen

Die Gewerbesteuer ist die Steuer auf den Gewerbeertrag von stehenden Gewerbebetrieben, soweit sie im Inland tätig sind:
Für das Reisegewerbe gelten Sonderreglungen.

Die Gewerbesteuer ist - im Unterschied zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer - eine Realsteuer (Objekt- bzw. Sachsteuer, keine Personensteuer).
Die Gewerbesteuer konnte bis 2007 im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Mit Wirksamwerden der Unternehmensteuerreform 2008 ist sie keine Betriebsausgabe mehr (vgl. § 4 Abs. 5b EStG)

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist seit dem 01.01.1998 allein der Gewerbeertrag, da die Gewerbekapitalsteuer weggefallen ist.
Das Aufkommen aus der Gewerbesteuer steht primär den Gemeinden, aber zu einem bestimmten Anteil dem Bund und den Ländern zu. Die Verteilung erfolgt hierbei über die Gewerbesteuerumlage.


Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gewerbesteuer sind:
  • Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz (GG),
  • das Gewerbesteuergesetz (GewStG),
  • die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV),
  • die Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR). 
Die persönliche Steuerpflicht ist bei der Gewerbesteuer an den Unternehmer gebunden, obgleich die Gewerbesteuer die persönlichen Verhältnisse des Unternehmers nicht berücksichtigt, denn die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer, die an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebes (als Objekt) knüpft.
Die sachliche Steuerpflicht setzt das Bestehen und Betreiben eines Gewerbebetriebes voraus, denn dessen Ertrag ist Steuergegenstand.

Diese Steuerpflicht beginnt bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) mit der tatbestandlichen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und endet mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit (vgl. Abschnitte 18, 19 GewStR).

Anders bei Kapitalgesellschaften: Hier beginnt die sachliche Steuerpflicht mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit, also mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Sie endet in der Regel mit dem Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft.

Nach § 2 Abs. 5 GewStG gilt, dass die Steuerpflicht bei Wechsel des Unternehmers für den bisherigen Unternehmer endet, während sie für den neuen Unternehmer beginnt.

Die Befreiung von der Gewerbesteuer ist in § 3 GewStG geregelt. Danach sind von der Erhebung einer Gewerbesteuer zum Beispiel befreit: Das Bundesbahnvermögen, die staatlichen Lotteriebetriebe, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) u. a.