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Die Gewerbesteuer ist die Steuer
auf den Gewerbeertrag
von stehenden Gewerbebetrieben, soweit sie im
Inland tätig sind: Für das Reisegewerbe
gelten Sonderreglungen.
Die Gewerbesteuer ist
- im Unterschied zur
Einkommen- und zur
Körperschaftsteuer - eine Realsteuer
(Objekt- bzw. Sachsteuer, keine Personensteuer).
Die Gewerbesteuer konnte bis 2007 im Rahmen der
steuerlichen Gewinnermittlung als
Betriebsausgabe abgesetzt werden. Mit
Wirksamwerden der Unternehmensteuerreform 2008 ist
sie keine Betriebsausgabe mehr (vgl.
§ 4 Abs. 5b
EStG)
Bemessungsgrundlage der
Gewerbesteuer ist seit dem 01.01.1998 allein der
Gewerbeertrag, da die
Gewerbekapitalsteuer weggefallen ist. Das
Aufkommen aus der Gewerbesteuer steht primär den
Gemeinden, aber zu einem bestimmten Anteil
dem Bund und den Ländern zu. Die Verteilung erfolgt
hierbei über die Gewerbesteuerumlage.
Rechtsgrundlagen für die
Erhebung der Gewerbesteuer sind:
- Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz (GG),
- das Gewerbesteuergesetz (GewStG),
- die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV),
- die Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR).
Die persönliche Steuerpflicht ist
bei der Gewerbesteuer an den Unternehmer
gebunden, obgleich die Gewerbesteuer die
persönlichen Verhältnisse des Unternehmers nicht
berücksichtigt, denn die Gewerbesteuer ist eine
Objektsteuer, die an die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebes (als Objekt)
knüpft. Die sachliche Steuerpflicht
setzt das Bestehen und Betreiben eines
Gewerbebetriebes voraus, denn dessen Ertrag
ist Steuergegenstand.
Diese Steuerpflicht
beginnt bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen,
Personengesellschaften) mit der
tatbestandlichen Aufnahme der Geschäftstätigkeit
und endet mit der Einstellung der
gewerblichen Tätigkeit (vgl.
Abschnitte 18, 19 GewStR).
Anders
bei Kapitalgesellschaften: Hier
beginnt die sachliche Steuerpflicht mit der
Erlangung der Rechtsfähigkeit, also
mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in
das Handelsregister. Sie endet in
der Regel mit dem Zeitpunkt der Liquidation
der Gesellschaft.
Nach § 2
Abs. 5 GewStG gilt, dass die Steuerpflicht
bei Wechsel des Unternehmers für den bisherigen
Unternehmer endet, während sie für den neuen
Unternehmer beginnt.
Die Befreiung
von der Gewerbesteuer ist in § 3
GewStG geregelt. Danach sind von der
Erhebung einer Gewerbesteuer zum Beispiel befreit:
Das Bundesbahnvermögen, die staatlichen
Lotteriebetriebe, die Deutsche Bundesbank, die
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) u. a.
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