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Kommissionäre sind
selbständige Gewerbetreibende, die es übernehmen,
Waren oder
Wertpapiere auf
Rechnung eines anderen (auftraggebenden Unternehmers)
im eigenen Namen zu kaufen und zu verkaufen, ohne dass
dabei das betreffende Gut in sein Eigentum übergeht (§
383
HGB).
Zu
den Aufgaben und Pflichten des Kommissionärs gehören
(vgl. § 384 HGB):
-
Abwicklung des
übernommenen Geschäfts mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns, wobei er das Interesse
des Auftraggebers (Kommittent) zu wahren und
dessen Weisungen zu befolgen hat,
-
unverzügliche
Übermittlung der erforderlichen Angaben zur
Ausführung der Kommission an den Auftraggeber,
-
Rechenschaftslegung
über das wahrgenommene Geschäft und Herausgabe
dessen, was er aus der Geschäftsbesorgung
erlangt hat.
Der
Kommissionär erhält für ein abgeschlossenes Geschäft
eine Provision. Kommt das Geschäft nicht zustande,
hat der Kommissionär Anspruch auf Ersatz der
getätigten (ortsüblichen) Aufwendungen.
Weitere Details zum Kommissionsgeschäft: Siehe §§
383 bis 406
HGB.
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