Kommissionär Weiter Zurück Schließen

Kommissionäre sind selbständige Gewerbetreibende, die es übernehmen, Waren oder Wertpapiere auf Rechnung eines anderen (auftraggebenden Unternehmers) im eigenen Namen zu kaufen und zu verkaufen, ohne dass dabei das betreffende Gut in sein Eigentum übergeht (§ 383 HGB).

Zu den Aufgaben und Pflichten des Kommissionärs gehören (vgl. § 384 HGB):

  • Abwicklung des übernommenen Geschäfts mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wobei er das Interesse des Auftraggebers (Kommittent) zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen hat,

  • unverzügliche Übermittlung der erforderlichen Angaben zur Ausführung der Kommission an den Auftraggeber,

  • Rechenschaftslegung über das wahrgenommene Geschäft und Herausgabe dessen, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

Der Kommissionär erhält für ein abgeschlossenes Geschäft eine Provision. Kommt das Geschäft nicht zustande, hat der Kommissionär Anspruch auf Ersatz der getätigten (ortsüblichen) Aufwendungen.

Weitere Details zum Kommissionsgeschäft: Siehe §§ 383 bis 406 HGB.