Leasing Weiter Zurück Schließen

Leasing bedeutet Erwerb und zeitlich befristete Nutzung eines Wirtschaftsgutes auf der Grundlage eines Leasing-Vertrages zwischen einem Leasing-Geber und einem Leasing-Nehmer.

Nach dem Verpflichtungscharakter im Leasing-Vertrag wird zwischen

  - Operate-Leasing (kurzfristig) und
  - Finance-Leasing (längerfristig)

unterschieden.

Im Weiteren kann auch zwischen einem direkten Leasing (Hersteller = Leasinggeber) und einem indirekten Leasing (Partner ist dann eine Leasinggesellschaft), zwischen einem First-Hand-Leasing (neue Wirtschaftsgüter) und einem Second-Hand-Leasing (Mieten gebrauchter Wirtschaftsgüter) u. a. unterschieden werden.

Gründe für die Nutzung von Arbeits- und Produktionsmitteln über Leasing können sein:
  • das Unternehmen verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel zum Erwerb der benötigten Anlagegüter,
  • die Aufnahme eines Kredits ist wegen unzureichender Kreditwürdigkeit nicht möglich oder verursacht zu hohe Kapitalkosten,
  • das betreffende Betriebsmittel wird nur in Verbindung mit kurzfristigen Geschäftsaktivitäten benötigt, so dass sich eine Anschaffung mit dauerhaftem Eigentum am Anlagegut nicht lohnt.
In diesen Fällen ist der Erwerb eines Anlagegutes über Leasing eine mögliche Alternative, die aber in jedem Fall betriebswirtschaftlich bewertet werden muss.
Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 das Leasing als Form der Beschaffung benötigter Anlagegüter dadurch nachteilig wird, dass die Leasingaufwendungen mit in die Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer einbezogen werden (siehe § 8 Nr. 1 d GewStG).

Operate Leasing

Beispiele: Anmieten von Baumaschinen, Fahrzeugen, Computern, Lagerhallen und dgl. zum Zwecke der Abwicklung bestimmter Geschäftsaktivitäten wie Umbau einer Halle, Ausrüsten eines Messestandes und dgl.

Der Vorteil für den Leasing-Nehmer besteht darin, dass er die benötigten Betriebsmittel (mit meist neuestem technischen Stand) nutzen kann ohne das Risiko einer längeren Kapitalbindung oder gar einer Fehlinvestition eingehen zu müssen.

Die Bilanzierung des Leasing-Gutes und damit auch dessen planmäßige Abschreibung wird beim Leasing-Geber vorgenommen.

Als Nachteil des Operate-Leasing wirken die relativ hohen Kosten für das Leasen eines Betriebsmittels.
Dieser Nachteil wird aber - im Vergleich zu den Vorteilen - in Kauf genommen, zumal die Leasing-Gebühren als Betriebsaufwand steuerlich absetzbar sind.

Finance Leasing

Als Finance-Leasing wird das längerfristige Anmieten von Anlagegütern auf der Grundlage eines Leasing-Vertrages bezeichnet.
Ein wesentlicher Unterschied zum Operate-Leasing besteht darin, dass der Leasing-Vertrag innerhalb einer Grundmietzeit nicht kündbar ist.

Beispiele: Mieten von Baumaschinen, Fahrzeugen, Computern, Lagerhallen und dgl. zum Zwecke einer längerfristigen Nutzung im Geschäftsbetrieb des Leasing-Nehmers.

Die Grundmietzeit beträgt 50 % bis 75 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Anlagegutes.
Zwischen den Partnern kann auch eine sog. Kaufoption vereinbart werden. Dies bedeutet, dass der Leasing-Nehmer die Option hat, das Anlagegut bereits während oder nach Ablauf der Grundmietzeit gegen Entgelt zu kaufen.

Vorteile für den Leasing-Nehmer:
  • Nutzung von wichtigen Anlagegütern im Geschäftsbetrieb des Unternehmens, ohne das dies durch Einsatz von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital finanziert werden muss. Dies wirkt sich auch günstig auf die Liquidität aus, da die Auszahlung zur Anschaffung des Anlagegutes nicht als Einmalzahlung vorgenommen werden muss.
  • Leasing hat den wichtigen Vorteil, dass der Leasing-Nehmer ein Anlagegut nach dem neuesten technischen Stand mieten kann. Dies bedingt allerdings die Vereinbarung kurzer Grundmietzeiten, was die Leasing-Raten in die Höhe treibt.
  •  Die Wartung und Instandhaltung kann durch den Leasing-Geber erfolgen, was den Leasing-Nehmer in vielerlei Hinsicht entlastet.
Nachteile für den Leasing-Nehmer:
  • Leasing verursacht naturgemäß hohe Kosten, da außer Zinsen auch Verwaltungskosten, Wagniskosten sowie kalkulatorische Gewinne mit in den Leasinggebühren verrechnet werden. Außerdem hat der Leasing-Nehmer das Leasing-Gut auf eigene Kosten zu versichern.
  • Am Ende der Grundmietzeit können die kumuliert aufgerechneten Leasinggebühren 120 % und mehr der tatsächlichen Anschaffungskosten des betreffenden Anlagegutes betragen. Dieser Fakt fällt dadurch noch schwerer ins Gewicht, dass der Leasing-Nehmer das Anlagegut an den Leasing-Geber zurückgeben muss und ihm somit - außer den 120 % getätigten Auszahlungen - "nichts" bleibt!
  • Es können zwar die Leasing-Gebühren (zzgl. 19 % USt.) steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden, aber dies wirkt nur, wenn tatsächlich Steuern vom Einkommen und Ertrag zu zahlen sind. Der sonst mögliche Effekt der Nutzung der Abschreibung des Anlagegutes fällt weg.


Beispiele für Leasing-Güter (mit langfristiger Mietzeit) sind: bewegliche Wirtschaftsgüter wie Lkw, Pkw, Baumaschinen und dgl., aber auch ortsfeste Wirtschaftsgüter wie Lagerräume, Büroräume und dgl.

Als Leasing-Geber treten sowohl die Hersteller der Leasing-Güter als auch spezielle Leasing-Gesellschaften in Erscheinung.

Leasing-Nehmer sind Unternehmen, Verwaltungen u. a., die - zeitlich befristet - bestimmte Betriebsmittel zur Durchführung ihres Leistungsprozesses benötigen und die nach gründlichem Abschätzen und Kalkulieren im Erwerb dieser Güter auf Leasing-Basis Vorteile sehen.

Vorteile im Leasing-Geschäft:
  • Es besteht die Möglichkeit, Betriebsmittel zu erwerben, die im Leistungsprozess voraussichtlich nur befristet benötigt werden.
  • Es besteht - eingegrenzt - die Möglichkeit, Betriebsmittel auch dann zu erwerben, wenn dafür keine eigenen Mittel oder - wegen des Erreichens der Verschuldensgrenze - keine genügenden anderen Fremdmittel verfügbar sind.
  • Ein entscheidender Vorteil des Leasings ist darin zu sehen, dass über das Leasing stets die technisch neuesten Betriebsmittel zur Nutzung im Leistungsprozess erworben werden können. Die Umsetzung dieses Aspektes erfordert allerdings eine entsprechende Befristung der Grundmietzeit, ein Anliegen, das meist zu höheren Leasing-Raten führt.
  • Leasing-Raten sind steuerlich als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
Diesen Vorteilen steht aber der Nachteil gegenüber, dass Leasing 'teuer' ist: Die Summe der Leasing-Raten in der Grundmietzeit kann bis zu 150 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des Leasing-Gutes betragen und nicht nur dies:
Nachdem der Leasing-Nehmer diese Summe in Form regelmäßiger Monats-Raten bezahlt hat, ist er nicht einmal Eigentümer des Leasing-Gutes, sondern muss für die Rückgabe des Gutes bzw. für die Wahrnehmung einer vorher vereinbarten Kauf-Option weitere Ausgaben tätigen!

Die Zuordnung eines Leasinggutes (Bilanzierung) ist beim Finance-Leasing abhängig von der zwischen den Parteien getroffenen Vertragsgestaltung und von der dann praktizierten Durchführung des Vertrages.
Entsprechend dem sog. Leasingerlass von 1971 (Anhang 21 in EStH 2004) gilt die Regelung, dass ein Leasinggut dem Leasinggeber zuzuordnen, wenn die Grundmietzeit (Zeit, in der der Vertrag nicht gekündigt werden kann) mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes beträgt und wenn der Leasingvertrag ohne Kauf- oder Verlängerungsabsicht abgeschlossen wurde.
In diesem Falle hat der Leasinggeber das Leasinggut zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu aktivieren, die Abschreibungen in der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen und die Leasingraten als Betriebseinnahmen zu verbuchen.
Beim Leasingnehmer fallen die Leasingraten als Aufwand (Betriebsausgaben) an, wobei die berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist.
Wird dagegen das Leasinggut beim Finance-Leasing dem Leasingnehmer zugeordnet, dann wird die Sache etwas komplizierter:
Der Leasingnehmer hat den Leasinggegenstand zunächst zu den Anschaffungskosten zu aktivieren und entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
Da der Leasinggegenstand jedoch nicht Eigentum des Leasingnehmers ist, hat dieser den Leasinggegenstand in Höhe der Anschaffungskosten zugleich als Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber zu passivieren.
Der Leasinggeber aktiviert zugleich eine Forderung gegenüber dem Leasingnehmer und stellt dem Leasingnehmer Leasingraten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung.
Die Leasingraten sind dabei in einen erfolgsneutralen Tilgungsanteil und in einen erfolgswirksamen Zinsanteil aufzuteilen. Dabei wirkt der Tilgungsanteil beim Leasingnehmer als Minderung seiner Verbindlichkeit aus dem Leasinggeschäft und beim Leasinggeber als Minderung der Forderung gegenüber dem Leasingnehmer.
Der Zinsanteil wirkt beim Leasingnehmer als Aufwand (Betriebsausgabe) und beim Leasinggeber als Ertrag (Betriebseinnahme)..

Siehe auch: Unternehmensfinanzierung, Finanzioerungsformen