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Leasing bedeutet Erwerb und
zeitlich befristete Nutzung eines
Wirtschaftsgutes auf der Grundlage eines
Leasing-Vertrages zwischen einem Leasing-Geber und
einem Leasing-Nehmer.
Nach dem
Verpflichtungscharakter im Leasing-Vertrag wird
zwischen
- Operate-Leasing
(kurzfristig) und - Finance-Leasing
(längerfristig)
unterschieden.
Im
Weiteren kann auch zwischen einem direkten
Leasing (Hersteller = Leasinggeber) und
einem indirekten Leasing (Partner
ist dann eine Leasinggesellschaft), zwischen einem
First-Hand-Leasing (neue
Wirtschaftsgüter) und einem
Second-Hand-Leasing (Mieten gebrauchter
Wirtschaftsgüter) u. a. unterschieden werden.
Gründe für die Nutzung von
Arbeits- und Produktionsmitteln über Leasing können
sein:
- das Unternehmen verfügt über keine
ausreichenden eigenen Mittel zum Erwerb der
benötigten Anlagegüter,
- die Aufnahme eines Kredits ist wegen
unzureichender
Kreditwürdigkeit nicht möglich oder
verursacht zu hohe Kapitalkosten,
- das betreffende Betriebsmittel wird nur in
Verbindung mit kurzfristigen
Geschäftsaktivitäten benötigt, so dass sich eine
Anschaffung mit dauerhaftem Eigentum am
Anlagegut nicht lohnt.
In diesen Fällen ist der Erwerb eines Anlagegutes
über Leasing eine mögliche Alternative, die aber in
jedem Fall betriebswirtschaftlich bewertet werden
muss. Zu beachten ist allerdings, dass mit dem
Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform
2008 das Leasing als Form der Beschaffung benötigter
Anlagegüter dadurch nachteilig wird, dass die
Leasingaufwendungen mit in die Hinzurechnungen
zur Gewerbesteuer einbezogen werden (siehe
§ 8 Nr. 1 d
GewStG).
♦
Operate Leasing
Beispiele:
Anmieten von Baumaschinen, Fahrzeugen, Computern,
Lagerhallen und dgl. zum Zwecke der Abwicklung
bestimmter Geschäftsaktivitäten wie Umbau einer
Halle, Ausrüsten eines Messestandes und dgl.
Der Vorteil für den Leasing-Nehmer besteht
darin, dass er die benötigten Betriebsmittel (mit
meist neuestem technischen Stand) nutzen kann ohne
das Risiko einer längeren Kapitalbindung oder gar
einer Fehlinvestition eingehen zu müssen.
Die Bilanzierung des Leasing-Gutes und
damit auch dessen planmäßige Abschreibung wird beim
Leasing-Geber vorgenommen.
Als
Nachteil des Operate-Leasing wirken die relativ
hohen Kosten für das Leasen eines Betriebsmittels.
Dieser Nachteil wird aber - im Vergleich zu den
Vorteilen - in Kauf genommen, zumal die
Leasing-Gebühren als Betriebsaufwand steuerlich
absetzbar sind.
♦
Finance Leasing
Als Finance-Leasing
wird das längerfristige Anmieten von Anlagegütern
auf der Grundlage eines Leasing-Vertrages
bezeichnet. Ein wesentlicher Unterschied zum
Operate-Leasing besteht darin, dass der
Leasing-Vertrag innerhalb einer Grundmietzeit nicht
kündbar ist.
Beispiele:
Mieten von Baumaschinen, Fahrzeugen, Computern,
Lagerhallen und dgl. zum Zwecke einer
längerfristigen Nutzung im Geschäftsbetrieb des
Leasing-Nehmers.
Die Grundmietzeit
beträgt 50 % bis 75 % der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines
Anlagegutes. Zwischen den Partnern kann auch
eine sog. Kaufoption vereinbart
werden. Dies bedeutet, dass der Leasing-Nehmer die
Option hat, das Anlagegut bereits während oder nach
Ablauf der Grundmietzeit gegen Entgelt zu kaufen.
Vorteile für den
Leasing-Nehmer:
- Nutzung von wichtigen Anlagegütern im
Geschäftsbetrieb des Unternehmens, ohne das dies
durch Einsatz von Eigenkapital oder
langfristigem Fremdkapital finanziert werden
muss. Dies wirkt sich auch günstig auf die
Liquidität aus, da die Auszahlung zur
Anschaffung des Anlagegutes nicht als
Einmalzahlung vorgenommen werden muss.
- Leasing hat den wichtigen Vorteil, dass der
Leasing-Nehmer ein Anlagegut nach dem neuesten
technischen Stand mieten kann. Dies bedingt
allerdings die Vereinbarung kurzer
Grundmietzeiten, was die Leasing-Raten in die
Höhe treibt.
- Die Wartung und Instandhaltung kann durch
den Leasing-Geber erfolgen, was den
Leasing-Nehmer in vielerlei Hinsicht entlastet.
Nachteile für den Leasing-Nehmer:
- Leasing verursacht naturgemäß hohe Kosten,
da außer Zinsen auch Verwaltungskosten,
Wagniskosten sowie kalkulatorische Gewinne mit
in den Leasinggebühren verrechnet werden.
Außerdem hat der Leasing-Nehmer das Leasing-Gut
auf eigene Kosten zu versichern.
- Am Ende der Grundmietzeit können die
kumuliert aufgerechneten Leasinggebühren 120 %
und mehr der tatsächlichen Anschaffungskosten
des betreffenden Anlagegutes betragen. Dieser
Fakt fällt dadurch noch schwerer ins Gewicht,
dass der Leasing-Nehmer das Anlagegut an den
Leasing-Geber zurückgeben muss und ihm somit -
außer den 120 % getätigten Auszahlungen -
"nichts" bleibt!
- Es können zwar die Leasing-Gebühren (zzgl.
19 % USt.) steuerlich als Betriebsausgaben
abgesetzt werden, aber dies wirkt nur, wenn
tatsächlich Steuern vom Einkommen und Ertrag zu
zahlen sind. Der sonst mögliche Effekt der
Nutzung der Abschreibung des Anlagegutes fällt
weg.
Beispiele für Leasing-Güter (mit langfristiger
Mietzeit) sind: bewegliche Wirtschaftsgüter wie Lkw,
Pkw, Baumaschinen und dgl., aber auch ortsfeste
Wirtschaftsgüter wie Lagerräume, Büroräume und dgl.
Als Leasing-Geber treten sowohl die Hersteller
der Leasing-Güter als auch spezielle
Leasing-Gesellschaften in Erscheinung.
Leasing-Nehmer sind Unternehmen, Verwaltungen u. a.,
die - zeitlich befristet - bestimmte Betriebsmittel
zur Durchführung ihres Leistungsprozesses benötigen
und die nach gründlichem Abschätzen und Kalkulieren
im Erwerb dieser Güter auf Leasing-Basis Vorteile
sehen.
Vorteile im
Leasing-Geschäft:
- Es besteht die Möglichkeit,
Betriebsmittel zu erwerben, die im Leistungsprozess
voraussichtlich nur befristet benötigt werden.
- Es besteht - eingegrenzt - die
Möglichkeit, Betriebsmittel auch dann zu erwerben,
wenn dafür keine eigenen Mittel oder - wegen des
Erreichens der Verschuldensgrenze - keine genügenden
anderen Fremdmittel verfügbar sind.
- Ein
entscheidender Vorteil des Leasings ist darin zu
sehen, dass über das Leasing stets die technisch
neuesten Betriebsmittel zur Nutzung im
Leistungsprozess erworben werden können. Die
Umsetzung dieses Aspektes erfordert allerdings eine
entsprechende Befristung der Grundmietzeit, ein
Anliegen, das meist zu höheren Leasing-Raten führt.
- Leasing-Raten sind steuerlich als
Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
Diesen Vorteilen steht aber der
Nachteil
gegenüber, dass Leasing 'teuer' ist: Die
Summe der Leasing-Raten in der Grundmietzeit kann
bis zu 150 % der ursprünglichen Anschaffungskosten
des Leasing-Gutes betragen und nicht nur dies:
Nachdem der Leasing-Nehmer diese Summe in Form
regelmäßiger Monats-Raten bezahlt hat, ist er nicht
einmal Eigentümer des Leasing-Gutes, sondern muss
für die Rückgabe des Gutes bzw. für die Wahrnehmung
einer vorher vereinbarten Kauf-Option weitere
Ausgaben tätigen!
Die Zuordnung eines Leasinggutes (Bilanzierung)
ist beim Finance-Leasing abhängig von der zwischen
den Parteien getroffenen Vertragsgestaltung und von
der dann praktizierten Durchführung des Vertrages.
Entsprechend dem sog. Leasingerlass von
1971 (Anhang 21 in EStH 2004) gilt die
Regelung, dass ein Leasinggut dem
Leasinggeber zuzuordnen, wenn die
Grundmietzeit (Zeit, in der der Vertrag nicht
gekündigt werden kann) mindestens 40 %
und höchstens 90 % der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes
beträgt und wenn der Leasingvertrag ohne
Kauf- oder Verlängerungsabsicht abgeschlossen wurde.
In diesem Falle hat der Leasinggeber das
Leasinggut zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
zu aktivieren, die Abschreibungen in der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen und
die Leasingraten als Betriebseinnahmen zu verbuchen.
Beim Leasingnehmer fallen die
Leasingraten als Aufwand (Betriebsausgaben) an,
wobei die berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer
abzugsfähig ist. Wird dagegen das Leasinggut beim
Finance-Leasing dem Leasingnehmer
zugeordnet, dann wird die Sache etwas komplizierter:
Der Leasingnehmer hat den Leasinggegenstand zunächst
zu den Anschaffungskosten zu aktivieren und
entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
abzuschreiben. Da der Leasinggegenstand jedoch
nicht Eigentum des Leasingnehmers ist, hat dieser
den Leasinggegenstand in Höhe der Anschaffungskosten
zugleich als Verbindlichkeit gegenüber dem
Leasinggeber zu passivieren. Der Leasinggeber
aktiviert zugleich eine Forderung gegenüber dem
Leasingnehmer und stellt dem Leasingnehmer
Leasingraten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in
Rechnung. Die Leasingraten sind dabei in einen
erfolgsneutralen Tilgungsanteil
und in einen erfolgswirksamen Zinsanteil
aufzuteilen. Dabei wirkt der Tilgungsanteil beim
Leasingnehmer als Minderung seiner Verbindlichkeit
aus dem Leasinggeschäft und beim Leasinggeber als
Minderung der Forderung gegenüber dem Leasingnehmer.
Der Zinsanteil wirkt beim Leasingnehmer als Aufwand
(Betriebsausgabe) und beim Leasinggeber als Ertrag
(Betriebseinnahme)..
Siehe auch:
Unternehmensfinanzierung,
Finanzioerungsformen |
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