Wirtschaftsgut Weiter Zurück Schließen

Volkswirtschaftslehre

Wirtschaftsgüter sind alle jene Güter, die das Ergebnis der Leistungserstellung in einem Arbeitsprozess sind.
Im Unterschied zu den "freien Gütern" sind Wirtschaftsgüter als knappe Güter zu kennzeichnen. Wirtschaftsgüter sind Sachgüter, Dienstleistungen, Rechte und Informationen.

Steuerrecht

Nach den Bestimmungen in EStR H 4,2 (1) gilt:

"Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung über mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können."

Weitere Aussagen:

"1Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen.

2
Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung oder in Bilanzen ausgewiesen sind.

3
Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt sind, können - bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.

4Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen.

5Werden sie zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich.
" (EStR H 4.2 (1)).

Derartige Wirtschaftsgüter müssen objektiv "betriebsdienlich" sein.

"Unentgeltlich erworbene Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile sind keine selbständigen Wirtschaftsgüter." (EStR H 4.2 (1)).

Zur Beachtung:
Der handelsrechtliche Begriff des Vermögensgegenstandes ist im Wesentlichen mit dem Begriff des positiven Wirtschaftsgutes nach Steuerrecht identisch.
Für den handelsrechtlichen Begriff der "Schulden" wird im Steuerrecht der Begriff "negatives Wirtschaftsgut" verwendet.