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Volkswirtschaftslehre
Wirtschaftsgüter sind alle jene
Güter,
die das Ergebnis der
Leistungserstellung in einem Arbeitsprozess
sind. Im Unterschied zu den "freien Gütern" sind
Wirtschaftsgüter als knappe Güter zu kennzeichnen.
Wirtschaftsgüter sind
Sachgüter,
Dienstleistungen,
Rechte
und
Informationen.
Steuerrecht
Nach den Bestimmungen in EStR H 4,2 (1) gilt:
"Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder
tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder
Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der
Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer
besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel
eine Nutzung über mehrere Wirtschaftsjahre erbringen
und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden
können."
Weitere Aussagen:
"1Wirtschaftsgüter,
die ausschließlich und unmittelbar für
eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen
genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind
notwendiges Betriebsvermögen.
2Eigenbetrieblich
genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges
Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung
oder in Bilanzen ausgewiesen sind.
3Wirtschaftsgüter,
die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit
dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt sind,
können - bei der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich oder durch
Einnahmenüberschussrechnung als gewillkürtes
Betriebsvermögen behandelt werden.
4Wirtschaftsgüter,
die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und
die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt
werden, sind in vollem Umfang notwendiges
Betriebsvermögen.
5Werden sie zu
mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem
Umfang zum notwendigen Privatvermögen. Bei einer
betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50
% ist eine Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum
gewillkürten Betriebsvermögen in vollem Umfang
möglich." (EStR H 4.2 (1)).
Derartige Wirtschaftsgüter müssen objektiv
"betriebsdienlich" sein.
"Unentgeltlich
erworbene Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile sind keine
selbständigen Wirtschaftsgüter." (EStR H 4.2 (1)).
Zur Beachtung: Der
handelsrechtliche Begriff des
Vermögensgegenstandes ist im Wesentlichen mit
dem Begriff des positiven
Wirtschaftsgutes nach Steuerrecht identisch. Für
den handelsrechtlichen Begriff der "Schulden"
wird im Steuerrecht der Begriff "negatives
Wirtschaftsgut" verwendet.
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