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Leistungen, unentgeltliche |
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Als unentgeltliche
(sonstige) Leistungen (unentgeltliche
Wertabgaben) gelten nach § 3 Abs. 1b
sowie § 9a
UStG Abgaben eines Gegenstandes oder das
Erbringen von Leistungen, wenn hierfür keine
Gegenleistung vereinbart ist oder die Wertabgabe in
den Privatbereich des Unternehmers erfolgt.
Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sichern,
unterliegen auch unentgeltliche Leistungen /
Wertabgaben der
Umsatzsteuer, wobei der
Vorsteuerabzug, der beim
Erwerb eines Gegenstandes für das Unternehmen
eingetreten ist, rückgängig gemacht wird.
Beispiele für
umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen:
- Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen durch
den Unternehmer für Zwecke außerhalb des
Unternehmens,
- Verwendung von Gegenständen für
Zwecke außerhalb des Unternehmens (z. B. private
Nutzung betriebliche Fahrzeuge),
- unentgeltliche
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (ausgenommen
Geschenke von geringem Wert).
Die ertragsteuerlichen Wirkungen dieser
unentgeltlichen Leistungen sind spezielle bei
Personenunternehmen zu beachten.
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