Leistungen, unentgeltliche Weiter Zurück Schließen

Als unentgeltliche (sonstige) Leistungen (unentgeltliche Wertabgaben) gelten nach § 3 Abs. 1b sowie § 9a UStG Abgaben eines Gegenstandes oder das Erbringen von Leistungen, wenn hierfür keine Gegenleistung vereinbart ist oder die Wertabgabe in den Privatbereich des Unternehmers erfolgt.

Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sichern, unterliegen auch unentgeltliche Leistungen / Wertabgaben der Umsatzsteuer, wobei der Vorsteuerabzug, der beim Erwerb eines Gegenstandes für das Unternehmen eingetreten ist, rückgängig gemacht wird.

Beispiele für umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen:
  • Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens,
  • Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens (z. B. private Nutzung betriebliche Fahrzeuge),
  • unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (ausgenommen Geschenke von geringem Wert).
Die ertragsteuerlichen Wirkungen dieser unentgeltlichen Leistungen sind spezielle bei Personenunternehmen zu beachten.