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Makler sind selbständige
Gewerbetreibende,
die sich Partner für den Abschluss von Verträgen von
Fall zu Fall aussuchen. Der Makler hat stets die
Interessen beider Partner, die er gewerbsmäßig
vertritt bzw. für die er tätig ist, zu wahren.
Makler werden beispielsweise in den Bereichen
und von
anderen Gütern des Handels verkehrswirksam (siehe §
93 HGB).
Die Vorschriften im Abschnitt
"Handelsmakler" des HGB finden jedoch keine
Anwendung bei der Vermittlung von Geschäften mit
Immobilien, auch wenn hierbei Makler wirksam werden.
Aus der Bestimmung des Inhalts der
Maklertätigkeit folgt, dass der Makler keine
Inkassovollmacht hat, das heißt, er ist nicht
ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im
Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen (§
97 HGB). Über die Vergütung der Tätigkeit des
Maklers (siehe
Courtage) müssen sich die beteiligten Parteien
untereinander verständigen. Liegt eine solche
Vereinbarung nicht vor, so hat jede der Parteien die
Hälfte des Maklerlohns zu tragen (§ 99 HGB).
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