Makler Weiter Zurück Schließen

Makler sind selbständige Gewerbetreibende, die sich Partner für den Abschluss von Verträgen von Fall zu Fall aussuchen.
Der Makler hat stets die Interessen beider Partner, die er gewerbsmäßig vertritt bzw. für die er tätig ist, zu wahren.

Makler werden beispielsweise in den Bereichen
und von anderen Gütern des Handels verkehrswirksam (siehe § 93 HGB).

Die Vorschriften im Abschnitt "Handelsmakler" des HGB finden jedoch keine Anwendung bei der Vermittlung von Geschäften mit Immobilien, auch wenn hierbei Makler wirksam werden.

Aus der Bestimmung des Inhalts der Maklertätigkeit folgt, dass der Makler keine Inkassovollmacht hat, das heißt, er ist nicht ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen (§ 97 HGB).
Über die Vergütung der Tätigkeit des Maklers (siehe Courtage) müssen sich die beteiligten Parteien untereinander verständigen. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so hat jede der Parteien die Hälfte des Maklerlohns zu tragen (§ 99 HGB).