Mitbestimmung Weiter Zurück Schließen

Unter Mitbestimmung ist das durch Gesetze (BetrVG, MitbestG, MontanMitbestG, PerVG u. a.) verbriefte Recht von Arbeitnehmern zu verstehen, am Geschehen im Unternehmen aktiv mitzuwirken.
Die Mitbestimmung ermöglicht es, dass die Arbeitnehmer ihre Interessen besser wahren können, was auch zu einer größeren Arbeitszufriedenheit führt.
Die Mitbestimmung beinhaltet Informationsrechte, Mitspracherechte und Mitentscheidungsrechte.

Das MitBestG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA), die mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. So ist in Unternehmen, die zwischen 2.000 und 10.000 Arbeitnehmer beschäftigen, folgende Zusammensetzung des Aufsichtsrats geregelt: 12 Mitglieder insgesamt, davon 4 unternehmensangehörige Arbeitnehmervertreter sowie 2 Gewerkschaftsvertreter.

Das MontanMitbestG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite in Unternehmen (mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern) des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie. Außer einer paritätischen Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist hier die Erweiterung des Vorstands durch einen Arbeitsdirektor vorgeschrieben.

Das PerVG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite vor allem in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.

Siehe auch: Betriebsrat.