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Unter Mitbestimmung ist das durch
Gesetze (BetrVG,
MitbestG, MontanMitbestG, PerVG u. a.)
verbriefte Recht von
Arbeitnehmern zu verstehen, am Geschehen im
Unternehmen aktiv mitzuwirken. Die Mitbestimmung
ermöglicht es, dass die Arbeitnehmer ihre Interessen
besser wahren können, was auch zu einer größeren
Arbeitszufriedenheit führt. Die Mitbestimmung
beinhaltet Informationsrechte, Mitspracherechte und
Mitentscheidungsrechte.
Das MitBestG
regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat von
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA), die mehr
als 2.000 Arbeitnehmer
beschäftigen. So ist in Unternehmen, die zwischen
2.000 und 10.000 Arbeitnehmer beschäftigen, folgende
Zusammensetzung des Aufsichtsrats geregelt:
12
Mitglieder insgesamt, davon 4
unternehmensangehörige Arbeitnehmervertreter sowie
2 Gewerkschaftsvertreter.
Das MontanMitbestG regelt die
Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite in Unternehmen
(mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern) des Bergbaus und
der Eisen- und Stahlindustrie. Außer einer
paritätischen Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist
hier die Erweiterung des Vorstands durch einen
Arbeitsdirektor vorgeschrieben.
Das PerVG regelt die
Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite vor allem in
öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
Siehe
auch:
Betriebsrat. |
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