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Offene Handelsgesellschaft (OHG) |
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Die Offene Handelsgesellschaft
(OHG) ist eine vertragliche Vereinigung von zwei
oder mehreren Personen, deren Zweck auf den Betrieb
eines kaufmännischen Unternehmens (Handelsgewerbe)
unter einer gemeinschaftlichen Firma und bei
unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter
gerichtet ist.
Die OHG ist nach § 1
bzw. § 6
HGB bereits
Kaufmann (mit Eintragung in das
Handelsregister).
Die Offene Handelsgesellschaft
ist eine
Personengesellschaft. Die von der OHG
geführte Firma enthält die Namen mehrerer
Gesellschafter oder den Namen eines Gesellschafters
mit einem entsprechenden Zusatz wie "& Sohn" oder "&
Co" oder "OHG" bzw. einen Sach- bzw. Phantasienamen
mit dem Zusatz OHG.
Es gilt die unbeschränkte
Haftung aller Gesellschafter, ggf. auch inkl. des
Privatvermögens.
Die OHG ist in Deutschland
eine typische Rechtsform für klein- und
mittelständische Unternehmen im Einzelhandel,
im Großhandel, aber auch in der
Industrie und im
Handwerksbereich, da sie in günstiger Weise
- den persönlichen Arbeitseinsatz,
- den Kapitaleinsatz und die
- Kreditwürdigkeit
der Gesellschafter miteinander kombiniert.
Während für die
BGB-Gesellschaft vom Grundsatz her
Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gilt, sind in der
OHG gemäß den §§ 114, 115
HGB alle
Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt
und verpflichtet (Prinzip der
Einzelgeschäftsführungsbefugnis).
Zu beachten ist allerdings, dass mit dem
Prinzip der Einzelgeschäftsführungsbefugnis ein
Vetorecht der geschäftsführungsbefugten
Gesellschafter verbunden ist. Dies bedeutet, dass
eine beabsichtigte Handlung eines Gesellschafters
unterbleiben muss, wenn dieser Absicht ein anderer
geschäftsführungsbefugter Gesellschafter
widerspricht (vgl. § 115 Abs. 1 HGB).
Im Gesellschaftsvertrag können aber auch
abweichende Regelungen für die Geschäftsführung (Innenverhältnis!)
getroffen werden. Im Außenverhältnis
(Vertretung der OHG) geht das Handelsgesetzbuch vom
Prinzip der Einzelvertretung aller
Gesellschafter aus (vgl. § 125 Abs. 1 HGB).
Im Gesellschaftsvertrag können allerdings davon
abweichende Regelungen getroffen werden.
Vorteile
der OHG
Der
Gesellschaftsvertrag einer OHG kann
weitestgehend frei gestaltet werden. Ein
Mindestkapital ist nicht erforderlich. Als Personengesellschaft
ermöglicht die OHG die Arbeitsteilung
und Spezialisierung in der Geschäftsführung.
Es bestehen gegenüber dem Einzelunternehmen bessere
Möglichkeiten für die Aufbringung von
Eigenkapital. Das Risiko der
Haftung (bei Einschluss des
Privatvermögens) verteilt sich auf mehrere
Personen. Damit sind günstige
Voraussetzungen für eine flexible Geschäftsführung
gegeben. Die OHG genießt ein gutes
Ansehen in der Wirtschaft, da sie auf einer
engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit der
Gesellschafter beruht, wobei die Spezialisierung auf
a) den technischen Bereich und b) den kaufmännischen
Bereich möglich ist. Auch die Kreditwürdigkeit wird
hoch eingeschätzt. Die OHG ist besonders für den
Familienbetrieb geeignet.
Nachteile der OHG
Die Gesellschafter haften persönlich und
unbeschränkt, auch mit ihrem Privatvermögen,
für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Ein
erwirtschafteter Gewinn muss nach
den Bestimmungen im HGB sowie im
Gesellschaftsvertrag geteilt werden. Der Verlust
wird nach Köpfen verteilt (vgl. § 121 HGB).
Schwierigkeiten entstehen dann, wenn es keine
klaren Kompetenzabgrenzungen gibt
und es daher zu Konflikten kommt. Streitigkeiten
können somit den Bestand der Gesellschaft gefährden,
insbesondere dann, wenn im Gesellschaftsvertrag
keine Schlichtungsklauseln enthalten sind.
Für die Gesellschafter der OHG gilt
Wettbewerbsverbot. Dies bedeutet, dass ein
Gesellschafter - ohne die Einwilligung der anderen
Gesellschafter - keine Geschäfte auf eigene Rechnung
im gleichen Handelsbereich durchführen oder
Beteiligungen an anderen Unternehmen eingehen darf.
Weitere Anmerkungen
Auf
Geschäftsbriefen und bei E-Mails müssen die
vollständige Firma, die Rechtsform, der Sitz der
Gesellschaft sowie das zuständige Registergericht
und die Handelsregisternummer angegeben werden.
Die rechtlichen Fragen der Auflösung und
Liquidation einer OHG sind in § 131
HGB geregelt. Auflösungsgründe sind vor
allem:
- Ablauf der Zeit, für welche die OHG
errichtet wurde,
- Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung
der OHG,
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- gerichtliche Entscheidung über die Auflösung
der OHG,
- Gründe, die individuell im
Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden.
Die Auflösung der Gesellschaft ist gemäß
§ 143 Abs. 1 HGB zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
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