Offene Handelsgesellschaft (OHG) Weiter Zurück Schließen

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens (Handelsgewerbe) unter einer gemeinschaftlichen Firma und bei unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter gerichtet ist.

Die OHG ist nach § 1 bzw. § 6 HGB bereits Kaufmann (mit Eintragung in das Handelsregister).



Die Offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Die von der OHG geführte Firma enthält die Namen mehrerer Gesellschafter oder den Namen eines Gesellschafters mit einem entsprechenden Zusatz wie "& Sohn" oder "& Co" oder "OHG" bzw. einen Sach- bzw. Phantasienamen mit dem Zusatz OHG.

Es gilt die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter, ggf. auch inkl. des Privatvermögens.

Die OHG ist in Deutschland eine typische Rechtsform für klein- und mittelständische Unternehmen im Einzelhandel, im Großhandel, aber auch in der Industrie und im Handwerksbereich, da sie in günstiger Weise
 
  • den persönlichen Arbeitseinsatz,
  • den Kapitaleinsatz und die
  • Kreditwürdigkeit
der Gesellschafter miteinander kombiniert.

Während für die BGB-Gesellschaft vom Grundsatz her Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gilt, sind in der OHG gemäß den §§ 114, 115 HGB alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet (Prinzip der Einzelgeschäftsführungsbefugnis).

Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Prinzip der Einzelgeschäftsführungsbefugnis ein Vetorecht der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verbunden ist. Dies bedeutet, dass eine beabsichtigte Handlung eines Gesellschafters unterbleiben muss, wenn dieser Absicht ein anderer geschäftsführungsbefugter Gesellschafter widerspricht (vgl. § 115 Abs. 1 HGB).
Im Gesellschaftsvertrag können aber auch abweichende Regelungen für die Geschäftsführung (Innenverhältnis!) getroffen werden.
Im Außenverhältnis (Vertretung der OHG) geht das Handelsgesetzbuch vom Prinzip der Einzelvertretung aller Gesellschafter aus (vgl. § 125 Abs. 1 HGB).
Im Gesellschaftsvertrag können allerdings davon abweichende Regelungen getroffen werden.

Vorteile der OHG

Der Gesellschaftsvertrag einer OHG kann weitestgehend frei gestaltet werden. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Als Personengesellschaft ermöglicht die OHG die Arbeitsteilung und Spezialisierung in der Geschäftsführung.
Es bestehen gegenüber dem Einzelunternehmen bessere Möglichkeiten für die Aufbringung von Eigenkapital.
Das Risiko der Haftung (bei Einschluss des Privatvermögens) verteilt sich auf mehrere Personen. Damit sind günstige Voraussetzungen für eine flexible Geschäftsführung gegeben.
Die OHG genießt ein gutes Ansehen in der Wirtschaft, da sie auf einer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit der Gesellschafter beruht, wobei die Spezialisierung auf a) den technischen Bereich und b) den kaufmännischen Bereich möglich ist. Auch die Kreditwürdigkeit wird hoch eingeschätzt.
Die OHG ist besonders für den Familienbetrieb geeignet.

Nachteile der OHG

Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt, auch mit ihrem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Ein erwirtschafteter Gewinn muss nach den Bestimmungen im HGB sowie im Gesellschaftsvertrag geteilt werden. Der Verlust wird nach Köpfen verteilt (vgl. § 121 HGB).
Schwierigkeiten entstehen dann, wenn es keine klaren Kompetenzabgrenzungen gibt und es daher zu Konflikten kommt.
Streitigkeiten können somit den Bestand der Gesellschaft gefährden, insbesondere dann, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Schlichtungsklauseln enthalten sind.

Für die Gesellschafter der OHG gilt Wettbewerbsverbot. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter - ohne die Einwilligung der anderen Gesellschafter - keine Geschäfte auf eigene Rechnung im gleichen Handelsbereich durchführen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen eingehen darf.

Weitere Anmerkungen

Auf Geschäftsbriefen und bei E-Mails müssen die vollständige Firma, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft sowie das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden.

Die rechtlichen Fragen der Auflösung und Liquidation einer OHG sind in § 131 HGB geregelt. Auflösungsgründe sind vor allem:
  • Ablauf der Zeit, für welche die OHG errichtet wurde,
  • Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung der OHG,
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • gerichtliche Entscheidung über die Auflösung der OHG,
  • Gründe, die individuell im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden.
Die Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 143 Abs. 1 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.