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Im handelsrechtlichen
Sinne ist unter Firma der Name zu
verstehen, unter dem ein
Kaufmann/Unternehmen
den Geschäftsbetrieb gestaltet und unter dem er -
bei Vorliegen der Pflicht - in das
Handelsregister eingetragen ist (§ 17
HGB).
Es ist zugleich der
Name, mit dem er unterzeichnet, unter dem er klagt
und verklagt werden kann.
Im HGB (insbes. §§ 3,
18, 21, 22, 30 und 37) werden folgende
Firmengrundsätze bestimmt:
-
Firmenwahrheit, d. h. der Unternehmenszweck
und das Geschäftsfeld als "Firmenkern", muss bei
der Gründung wahr sein,
-
Firmenklarheit, d. h. Firmenzusätze dürfen
die Geschäftspartner bzw. die Öffentlichkeit
nicht über Art und Umfang der Geschäfte
täuschen,
-
Firmenbeständigkeit, d. h. die Firma soll
auch bei Wechsel des Inhabers erhalten bleiben,
-
Firmenausschließlichkeit, d. h. an einem Ort
sollen sich Firmen unterscheiden, damit es nicht
zu Verwechslungen kommt.
Es werden folgende
Firmenarten unterschieden:
Hinweis:
Mit dem "Gesetz
zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts
..." (Handelsrechtsreformgesetz) vom 01. Juli 1998
wurde in Deutschland das Firmenrecht den neuen
Wirtschaftsbedingungen angepasst. Danach haben
nunmehr auch Einzelkaufleute und
Personengesellschaften die Möglichkeit, einen Sach-
oder Phantasienamen als Firma zu wählen.
Die Firma ist
anzumelden bei
- dem
Gewerbeaufsichtsamt,
- der Krankenkasse
(für Mitarbeiter des Unternehmens),
- der
Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung für
Mitarbeiter),
- dem Finanzamt
(zwecks Zuordnung einer Steuernummer),
- der Industrie-
und Handelskammer,
- der Post
(Firmenanschrift, Zustellung der Geschäftspost),
- einem
Telefon-Dienstanbieter (Telefon-, Faxanschluss),
- dem Amtsgericht
(nur bei Eintragung in das Handelsregister),
- dem Arbeitsamt
(Zuerkennung einer Betriebsnummer).
Siehe auch:
Firmenwert,
Kaufleute,
Unternehmen |