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Unter Offenlegung (= Publizität)
ist das Zugänglichmachen von Informationen über
wirtschaftliche und andere Tatbestände durch ein
Unternehmen zu verstehen. Geschieht dies auf
freiwilliger Basis, dann betrachtet man dies als
eine vertrauensbildende Maßnahme gegenüber
Anteilseignern, Kunden und Gläubigern.
Die
gesetzliche Publizität hat ihren Ausgangspunkt in
der Pflicht der
Kaufleute zur Führung von
Geschäftsbüchern nach den
Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Buchführung, die Pflicht zur
Erstellung des
Inventars und eines
Jahresabschlusses
(vgl. §§ 238 - 263
HGB).
Diese
Aufzeichnungen müssen aber nicht offen gelegt
werden. Eine Publizitätspflicht (siehe
PublG) besteht nur für
bestimmte Rechtsformen, insbesondere für
Kapitalgesellschaften, sowie generell für
Unternehmen mit bestimmten Größenordnungen
hinsichtlich Bilanzsumme, Umsatz und/oder
Arbeitnehmeranzahl.
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