Grundsätze ordnungsm. Buchführung Weiter Zurück Schließen

Als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) werden - im Sinne der §§ 238 und 243 HGB und anderer Rechtsvorschriften - jene Rechtsnormen bezeichnet, die die Unternehmen und andere Buchführungspflichtige auf eine ordnungsgemäße Gestaltung der Rechnungslegung im Rahmen der Buchführung und der Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichten.

Im Einzelnen betreffen die GoB sowohl Grundsätze der Dokumentation als auch Grundsätze der Rechenschaft.

Zu den Grundsätzen der Dokumentation gehören vor allem der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit, der Grundsatz "keine Buchung ohne Beleg", der Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit, der Grundsatz der Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit der Aufzeichnungen der Geschäftsvorfälle im Rahmen des Geschäftsjahres.

Die Grundsätze der Rechenschaft betreffen vor allem das Saldierungsverbot, das Prinzip der Einzelbewertung, Vorschriften zur Erfassung der Abschreibungen, der Gestaltung von Rückstellungen und Rücklagen, der Vornahme von Wertberichtigungen u. a.

Ergänzende Grundsätze sind der Grundsatz der Bilanzidentität, der Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht u. a.


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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung