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Grundsätze ordnungsm. Buchführung |
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Als Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) werden -
im Sinne der §§ 238 und 243
HGB
und anderer Rechtsvorschriften - jene
Rechtsnormen bezeichnet, die die Unternehmen und
andere Buchführungspflichtige auf eine
ordnungsgemäße Gestaltung der Rechnungslegung im
Rahmen der
Buchführung und der Erstellung eines
Jahresabschlusses
verpflichten.
Im Einzelnen
betreffen die GoB sowohl Grundsätze der
Dokumentation als auch Grundsätze der Rechenschaft.
Zu den Grundsätzen
der Dokumentation gehören vor allem der
Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit, der
Grundsatz "keine Buchung ohne Beleg", der Grundsatz
der Richtigkeit und Willkürfreiheit, der Grundsatz
der Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit der
Aufzeichnungen der
Geschäftsvorfälle im Rahmen des Geschäftsjahres.
Die Grundsätze der
Rechenschaft betreffen vor allem das
Saldierungsverbot, das Prinzip der
Einzelbewertung,
Vorschriften zur Erfassung der
Abschreibungen,
der Gestaltung von
Rückstellungen
und Rücklagen, der
Vornahme von Wertberichtigungen u. a.
Ergänzende Grundsätze
sind der Grundsatz der
Bilanzidentität,
der Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht u. a.
Weitere Details:
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