Passivierung Weiter Zurück Schließen

Unter Passivierung ist die Gegenwirkung einer vorgenommenen Aktivierung eines Vermögensgegenstandes durch einen betragsgleichen Ausweis entsprechender Schulden eines Unternehmens zu verstehen.

Beispiel:
Einkauf von Material im Wert von 1.000 EUR. Das Unternehmen nutzt das vom Lieferanten gewährte Zahlungsziel von - beispielsweise - 20 Tagen aus.
Der Zugang des eingekauften Materials erhöht den Vorratsbestand im Bereich des Umlaufvermögens. Diese Erhöhung st jedoch kein Vermögenszuwachs, da die Bezahlung des eingekauften Materials (mit Abgang von 1.000 EUR von den liquiden Mitteln) noch nicht erfolgt ist.
Der Vermögenszuwachs muss somit passiviert werden. Dies erfolgt durch Buchung eines betragsgleichen Wertes (1.000 EUR) unter der Position "Verbindlichkeiten aLuL" (= kurzfristige Schulden).


Dabei ist zwischen einer handels- und/oder steuerrechtlichen Passivierungspflicht, einem Passivierungswahlrecht und einem - meist steuerlichen - Passivierungsverbot zu unterscheiden.

Eine Passivierungspflicht im Rahmen der Aufstellung einer Bilanz besteht grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens, also für Schulden, die nach Betrag und Termin feststehen, aber auch für eine Reihe von Rückstellungen, so zum Beispiel für
  • Pensionsrückstellungen,
  • Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung,
  • im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden,
  • passivische latente Steuern (bei Kapitalgesellschaften).
Die bislang bestehenden Passivierungswahlrechte hinsichtlich von im Geschäftsjahr unterlassener Instandhaltungsmaßnahmen, die später als 3 Monate, jedoch noch innerhalb des folgenden Geschäftsjahres realisiert werden und für Aufwandsrückstellungen, wurden mit der Neufassung des § 249 HGB (BilMoG) aufgehoben.

Ein Passivierungsverbot besteht handels- und steuerrechtlich für alle Rückstellungen, die nicht die in § 249 HGB  genannten Kriterien erfüllen. Darunter fallen zum Beispiel beabsichtigte Rückstellungen für eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Grundsätzlich gilt:
Verbindlichkeiten sind grundsätzlich zum Erfüllungsbetrag anzusetzen, während für Rückstellungen ein Wertansatz für den Erfüllungsbetrag zu bestimmen ist, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (siehe § 253 Abs. 1 HGB).