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							|  | Unter Passivierung ist die 
							Gegenwirkung einer vorgenommenen Aktivierung eines 
							Vermögensgegenstandes durch einen betragsgleichen 
							Ausweis entsprechender
							Schulden 
							eines Unternehmens zu verstehen. 
 Beispiel:
 Einkauf von Material im Wert 
							von 1.000 EUR. Das Unternehmen nutzt das vom 
							Lieferanten gewährte Zahlungsziel von - 
							beispielsweise - 20 Tagen aus.
 Der Zugang des 
							eingekauften Materials erhöht den Vorratsbestand im 
							Bereich des Umlaufvermögens. Diese Erhöhung st 
							jedoch kein Vermögenszuwachs, da die Bezahlung des 
							eingekauften Materials (mit Abgang von 1.000 EUR von 
							den liquiden Mitteln) noch nicht erfolgt ist.
 Der 
							Vermögenszuwachs muss somit passiviert werden. Dies 
							erfolgt durch Buchung eines betragsgleichen Wertes 
							(1.000 EUR) unter der Position "Verbindlichkeiten 
							aLuL" (= kurzfristige Schulden).
 
 
 Dabei ist zwischen einer handels- und/oder 
							steuerrechtlichen Passivierungspflicht, 
							einem Passivierungswahlrecht und 
							einem - meist steuerlichen - 
							Passivierungsverbot zu unterscheiden.
 
 Eine Passivierungspflicht im 
							Rahmen der Aufstellung einer Bilanz besteht 
							grundsätzlich für alle
							
							Verbindlichkeiten des Unternehmens, also für 
							Schulden, die nach Betrag und Termin feststehen, 
							aber auch für eine Reihe von 
							Rückstellungen, so zum 
							Beispiel für
 
 
								Pensionsrückstellungen,Die bislang 
							bestehenden Passivierungswahlrechte hinsichtlich von 
							im Geschäftsjahr unterlassener 
							Instandhaltungsmaßnahmen, die später als 3 Monate, 
							jedoch noch innerhalb des folgenden Geschäftsjahres 
							realisiert werden und für Aufwandsrückstellungen, 
							wurden mit der Neufassung des § 249 
							HGB (BilMoG) 
							aufgehoben.Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung,im Geschäftsjahr unterlassene 
							Instandhaltungsmaßnahmen, die innerhalb von drei 
							Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt 
							werden,passivische latente Steuern (bei 
							Kapitalgesellschaften). 
 Ein Passivierungsverbot besteht 
							handels- und steuerrechtlich für alle 
							Rückstellungen, die nicht die in § 249 HGB  genannten Kriterien erfüllen. Darunter 
							fallen zum Beispiel beabsichtigte Rückstellungen für 
							eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
 
 Grundsätzlich gilt:
 Verbindlichkeiten sind 
							grundsätzlich zum 
							Erfüllungsbetrag anzusetzen, 
							während für Rückstellungen ein Wertansatz für den 
							Erfüllungsbetrag zu 
							bestimmen ist, der nach vernünftiger kaufmännischer 
							Beurteilung notwendig ist (siehe § 253 Abs. 
							1 HGB).
 
 
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