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Unter Passivierung ist die
Gegenwirkung einer vorgenommenen Aktivierung eines
Vermögensgegenstandes durch einen betragsgleichen
Ausweis entsprechender
Schulden
eines Unternehmens zu verstehen.
Beispiel: Einkauf von Material im Wert
von 1.000 EUR. Das Unternehmen nutzt das vom
Lieferanten gewährte Zahlungsziel von -
beispielsweise - 20 Tagen aus. Der Zugang des
eingekauften Materials erhöht den Vorratsbestand im
Bereich des Umlaufvermögens. Diese Erhöhung st
jedoch kein Vermögenszuwachs, da die Bezahlung des
eingekauften Materials (mit Abgang von 1.000 EUR von
den liquiden Mitteln) noch nicht erfolgt ist. Der
Vermögenszuwachs muss somit passiviert werden. Dies
erfolgt durch Buchung eines betragsgleichen Wertes
(1.000 EUR) unter der Position "Verbindlichkeiten
aLuL" (= kurzfristige Schulden).
Dabei ist zwischen einer handels- und/oder
steuerrechtlichen Passivierungspflicht,
einem Passivierungswahlrecht und
einem - meist steuerlichen -
Passivierungsverbot zu unterscheiden.
Eine Passivierungspflicht im
Rahmen der Aufstellung einer Bilanz besteht
grundsätzlich für alle
Verbindlichkeiten des Unternehmens, also für
Schulden, die nach Betrag und Termin feststehen,
aber auch für eine Reihe von
Rückstellungen, so zum
Beispiel für
Pensionsrückstellungen,- Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung,
- im Geschäftsjahr unterlassene
Instandhaltungsmaßnahmen, die innerhalb von drei
Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt
werden,
- passivische latente Steuern (bei
Kapitalgesellschaften).
Die bislang
bestehenden Passivierungswahlrechte hinsichtlich von
im Geschäftsjahr unterlassener
Instandhaltungsmaßnahmen, die später als 3 Monate,
jedoch noch innerhalb des folgenden Geschäftsjahres
realisiert werden und für Aufwandsrückstellungen,
wurden mit der Neufassung des § 249
HGB (BilMoG)
aufgehoben.
Ein Passivierungsverbot besteht
handels- und steuerrechtlich für alle
Rückstellungen, die nicht die in § 249 HGB genannten Kriterien erfüllen. Darunter
fallen zum Beispiel beabsichtigte Rückstellungen für
eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Grundsätzlich gilt: Verbindlichkeiten sind
grundsätzlich zum
Erfüllungsbetrag anzusetzen,
während für Rückstellungen ein Wertansatz für den
Erfüllungsbetrag zu
bestimmen ist, der nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendig ist (siehe § 253 Abs.
1 HGB).
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