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Unter Produkthaftung ist die nach
dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
wahrzunehmende Haftung der Hersteller von
Produkten
für Fehler an diesen Produkten und für daraus
entstandene oder entstehende Schäden
(Personenschäden, Sach- oder Vermögensschäden) zu
verstehen.
Im Unterschied zu der
deliktsrechtlichen Produzentenhaftung nach §
823
BGB sowie zum gesetzlich geregelten
Gewährleistungsanspruch (nach § 423 ff.
BGB) betrifft die Produkthaftung nach dem
Produkthaftungsgesetz die verschuldensunabhängige
Haftung des Herstellers eines
Produkts (Produzent, Importeur, Lieferant,
Lizenznehmer) für alle durch das Produkt beim
Nutzer/Verbraucher verursachten Körper-,
Gesundheits- und/oder Sachschäden.
"(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand
getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt
oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller
des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im
Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine
andere Sache als das fehlerhafte Produkt
beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art
nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch
bestimmt und hierzu von dem Geschädigten
hauptsächlich verwendet worden ist." [§
1 ProdHaftG]
Ein Anspruch aus einem begründeten Haftungsfall
verjährt innerhalb von drei Jahren nach
Kenntniserlangung (§ 12 ProdHaftG).
Im Übrigen sind die
einschlägigen Vorschriften des BGB über die
Verjährung (§§ 203 ff. BGB)
anzuwenden.
Ausnahmen von
der Haftung sind in § 1 Abs. 2
ProdHaftG aufgeführt.
Siehe auch:
Produktsicherheit. |
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