Gewährleistung Weiter Zurück Schließen

Unter Gewährleistung ist der rechtliche Anspruch eines Käufers zu verstehen, dass der von einem Verkäufer erworbene Gegenstand zum Zeitpunkt des sog. Gefahrenüberganges mängelfrei ist (siehe §§ 434 ff. BGB).

Somit steht - im Fall der Fälle - der Verkäufer in der Gewährleistungspflicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Güter mindern oder aufheben.

Anmerkungen:

Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn

  1. der Käufer den Mangel beim erworbenen Gut kennt, ohne dass er sich ausdrücklich seine Rechte aus der möglichen Mängelrüge vorbehält bzw.
  2. es sich um Gut handelt, das im Rahmen einer Versteigerung erworben wurde.

Im Falle einer Mängelrüge kann der Käufer

  • eine Wandlung, d. h. eine Rückgängigmachung des Vertrages oder
  • eine Minderung des Kaufpreises oder
  • die Ersatzlieferung einer mängelfreien Ware

verlangen.

Für Unternehmen besteht besteht die handels- und steuerrechtlich eingeräumte Möglichkeit, in den Jahresabschluss Rückstellungen (für ungewisse Verbindlichkeiten) aufzunehmen, um bei zu erwartenden Gewährleistungsfällen der vertraglich abgesicherten Gewährleistungspflicht nachkommen zu können.

Siehe auch: Garantieleistungspolitik.