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Unter
Gewährleistung ist der rechtliche Anspruch
eines Käufers zu verstehen, dass der von einem
Verkäufer erworbene Gegenstand zum Zeitpunkt des
sog.
Gefahrenüberganges mängelfrei ist (siehe §§
434 ff.
BGB).
Somit steht - im Fall
der Fälle - der Verkäufer in der
Gewährleistungspflicht für Mängel, die den Wert oder
die Tauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Güter mindern oder aufheben.
Anmerkungen:
Eine
Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn
- der Käufer den
Mangel beim erworbenen Gut kennt, ohne dass er
sich ausdrücklich seine Rechte aus der möglichen
Mängelrüge vorbehält bzw.
- es sich um Gut
handelt, das im Rahmen einer Versteigerung
erworben wurde.
Im Falle einer
Mängelrüge kann der Käufer
- eine Wandlung,
d. h. eine Rückgängigmachung des Vertrages oder
- eine Minderung
des Kaufpreises oder
- die
Ersatzlieferung einer mängelfreien Ware
verlangen.
Für Unternehmen
besteht besteht die handels- und steuerrechtlich
eingeräumte Möglichkeit, in den Jahresabschluss
Rückstellungen
(für ungewisse
Verbindlichkeiten) aufzunehmen, um bei zu
erwartenden Gewährleistungsfällen der vertraglich
abgesicherten Gewährleistungspflicht nachkommen zu
können.
Siehe auch:
Garantieleistungspolitik.
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