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Eine Bilanz ist im handels- und
steuerrechtlichen Sinne eine stichtagsbezogene
Gegenüberstellung des
Vermögens (= Mittelverwendung)
und des Kapitals (= Mittelherkunft) eines
Unternehmens in Kontoform.
Die
Vermögenspositionen werden auf der linken
Seite der Bilanz ausgewiesen. Sie bilden die
Aktiva
des Unternehmens und werden nach
Anlagevermögen und nach
Umlaufvermögen
zusammengefasst.
Die Positionen der
Mittelherkunft, d. h. des Kapitals werden auf der
rechten Seite der Bilanz ausgewiesen, sie
werden als die Passiva
bezeichnet und differenziert
nach Eigenkapital und nach Fremdkapital dargestellt.
Weitere Bilanzpositionenn können aktive und passive
Rechnungsabgrenzungsposten sein
(siehe Grafik).
Die erste Bilanzgleichung lautet:
Vermögen = Kapital.
Damit dies in
der Tat auch immer gilt, muss von den vier
Grundgrößen (Anlagevermögen, Umlaufvermögen,
Eigenkapital und Fremdkapital) eine
Grundgröße als Saldo bestimmt werden, und
dies ist inhaltlich das „Eigenkapital“!
Die
aus der ersten Bilanzgleichung abgeleitete
zweite Bilanzgleichung lautet somit:
Eigenkapital = Vermögen ./. Fremdkapital.
In einer
Bilanz werden gleichartige
Vermögensgegenstände und
Kapitalpositionen zusammengefasst und in ihrem
jeweiligen Gesamtbetrag ausgewiesen. Dadurch wird
die gesamte Darstellung übersichtlicher und man kann
besser erkennen, was im betreffenden Unternehmen
vorhanden ist (= Vermögen) und woher diese Mittel
stammen bzw. wer in welchem Umfang Anspruch auf das
Vermögen hat (= Kapital).
Die handelsrechtliche
Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz wird in §
242 Abs. 1
HGB
bestimmt:
"(1) 1Der
Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und
für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen
das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden
darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz)
aufzustellen. 2Auf die
Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit sie sich auf die Bilanz beziehen..."
Aufbau und Gliederung einer Bilanz ist davon
abhängig, welche Rechtsform und
welche Größe das betreffende Unternehmen aufweist.
Dabei hat die Unterscheidung zwischen
-
Personenunternehmen
(Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften
sowie Personen, die nach § 141
AO buchführungspflichtig sind, aber nicht
dem Publizitätsgesetz unterliegen) und
-
Kapitalgesellschaften
(Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften
auf Aktien sowie den Kapitalgesellschaften
gleichgestellte
Personenhandelsgesellschaften)
besondere Bedeutung.
Die Bestimmungen im
§ 247 HGB gelten für alle
Kaufleute (Personenunternehmen wie
Kapitalgesellschaften), während die Bestimmungen im
§ 266 Abs. 2 und 3 HGB nur durch
Kapitalgesellschaften sowie für
jene Personenunternehmen, die dem
Publizitätsgesetz unterliegen,
verbindlich anzuwenden sind.
Für kleine
Kapitalgesellschaften und bestimmte
Personenhandelsgesellschaften ist eine verkürzte
Bilanz vorgesehen (§ 266 Abs. 1 HGB).
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