Bilanz Weiter Zurück Schließen

Eine Bilanz ist im handels- und steuerrechtlichen Sinne eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung des Vermögens (= Mittelverwendung) und des Kapitals (= Mittelherkunft) eines Unternehmens in Kontoform.

Die Vermögenspositionen werden auf der linken Seite der Bilanz ausgewiesen. Sie bilden die Aktiva des Unternehmens und werden nach Anlagevermögen und nach Umlaufvermögen zusammengefasst.

Die Positionen der Mittelherkunft, d. h. des Kapitals werden auf der rechten Seite der Bilanz ausgewiesen, sie werden als die Passiva bezeichnet und differenziert nach Eigenkapital und nach Fremdkapital dargestellt.
Weitere Bilanzpositionenn können aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten sein (siehe Grafik).


Die erste Bilanzgleichung lautet: Vermögen = Kapital.

Damit dies in der Tat auch immer gilt, muss von den vier Grundgrößen (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital und Fremdkapital) eine Grundgröße als Saldo bestimmt werden, und dies ist inhaltlich das „Eigenkapital“!

Die aus der ersten Bilanzgleichung abgeleitete zweite Bilanzgleichung lautet somit: Eigenkapital = Vermögen ./. Fremdkapital.

In einer Bilanz werden gleichartige Vermögensgegenstände und Kapitalpositionen zusammengefasst und in ihrem jeweiligen Gesamtbetrag ausgewiesen. Dadurch wird die gesamte Darstellung übersichtlicher und man kann besser erkennen, was im betreffenden Unternehmen vorhanden ist (= Vermögen) und woher diese Mittel stammen bzw. wer in welchem Umfang Anspruch auf das Vermögen hat (= Kapital).

Die handelsrechtliche Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz wird in § 242 Abs. 1 HGB bestimmt:

"(1) 1Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
2Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen..."


Aufbau und Gliederung einer Bilanz ist davon abhängig, welche Rechtsform und welche Größe das betreffende Unternehmen aufweist.

Dabei hat die Unterscheidung zwischen
  • Personenunternehmen (Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Personen, die nach § 141 AO buchführungspflichtig sind, aber nicht dem Publizitätsgesetz unterliegen) und
  • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie den Kapitalgesellschaften gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften)
besondere Bedeutung.

Die Bestimmungen im § 247 HGB gelten für alle Kaufleute (Personenunternehmen wie Kapitalgesellschaften), während die Bestimmungen im § 266 Abs. 2 und 3 HGB nur durch Kapitalgesellschaften sowie für jene Personenunternehmen, die dem Publizitätsgesetz unterliegen, verbindlich anzuwenden sind.

Für kleine Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ist eine verkürzte Bilanz vorgesehen (§ 266 Abs. 1 HGB).

Bilanzgliederung