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Als langfristige Schulden gelten alle
langfristigen Verbindlichkeiten (Laufzeit 5
Jahre und mehr) sowie langfristige
Rückstellungen (wie Pensionsrückstellungen u.
a.).
Verbindlichkeiten sind zum
Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dies kann bei
langfristigen Verbindlichkeiten bedeuten, dass ggf.
Preissteigerungen zu beachten sind.
Gemäß §
253 Abs. 2
HGB
sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr
als einem Jahr mit dem für diesen Zeitraum gültigen
Marktzinssatz abzuzinsen.
Siehe auch:
Kurzfristige Schulden.
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