Schulden, langfristige Weiter Zurück Schließen

Als langfristige Schulden gelten alle langfristigen Verbindlichkeiten (Laufzeit 5 Jahre und mehr) sowie langfristige Rückstellungen (wie Pensionsrückstellungen u. a.).

Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dies kann bei langfristigen Verbindlichkeiten bedeuten, dass ggf. Preissteigerungen zu beachten sind.

Gemäß § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem für diesen Zeitraum gültigen Marktzinssatz abzuzinsen.

Siehe auch: Kurzfristige Schulden.