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Als Sicherungsübereignung
bezeichnet man im Rahmen von Realsicherheiten
jenen Sachverhalt, bei dem ein Kreditgeber zwar
mittelbarer Besitzer einer sicherungsübereigneten
Sache wird, der Kreditnehmer diese Sache jedoch - im
Unterschied zur Verpfändung - weiterhin nutzen kann
(vgl. auch § 930
BGB).
Dadurch wird der Nachteil der
Verpfändung
(körperliche Übergabe des Vermögensgegenstandes)
überwunden. Auch ist die Verwertung der
Sicherungsübereignung einfacher als bei der
Verpfändung: In der Regel ist der Kapitalgeber
berechtigt, die betreffende Sache zur Abdeckung
seiner Ansprüche einfach zu verkaufen.
Wenn
es beispielsweise zur Sicherungsübereignung eines
Warenbestandes kommt, besteht für den Kapitalgeber
allerdings das Risiko, dass die
sicherungsübereigneten Waren dem
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegen,
so dass keine Veräußerung möglich wäre. Insofern
ist das Risiko bei einer Sicherungsübereignung
größer als bei der Verpfändung.
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