Sicherungsübereignung Weiter Zurück Schließen

Als Sicherungsübereignung bezeichnet man im Rahmen von Realsicherheiten jenen Sachverhalt, bei dem ein Kreditgeber zwar mittelbarer Besitzer einer sicherungsübereigneten Sache wird, der Kreditnehmer diese Sache jedoch - im Unterschied zur Verpfändung - weiterhin nutzen kann (vgl. auch § 930 BGB).

Dadurch wird der Nachteil der Verpfändung (körperliche Übergabe des Vermögensgegenstandes) überwunden. Auch ist die Verwertung der Sicherungsübereignung einfacher als bei der Verpfändung: In der Regel ist der Kapitalgeber berechtigt, die betreffende Sache zur Abdeckung seiner Ansprüche einfach zu verkaufen.

Wenn es beispielsweise zur Sicherungsübereignung eines Warenbestandes kommt, besteht für den Kapitalgeber allerdings das Risiko, dass die sicherungsübereigneten Waren dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegen, so dass keine Veräußerung möglich wäre.
Insofern ist das Risiko bei einer Sicherungsübereignung größer als bei der Verpfändung.