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Ein Pfand ist nach §§ ff. 1204
BGB
eine bewegliche Sache, der der Besicherung einer
Forderung in der Weise dient, dass der
Gläubiger berechtigt ist, bei Nichterfüllung von
Vertragspflichten des
Schuldners diese Sache einzubehalten bzw. zu
beschlagnahmen.
Ein solches Pfandrecht ist an
folgende Voraussetzungen gebunden:
- Es liegt
eine Forderung vor, auf die sich das Pfandrecht
bezieht (akzessorische
Sicherheit).
- Es besteht
Einigung darüber, dass das Pfandrecht dem
Kreditgeber als Gläubiger zusteht.
- Das Pfand ist
abzutreten, und zwar in der Weise, dass der
Kreditnehmer zwar Eigentümer der Sache bleibt, diese
jedoch in den Besitz des Kreditgebers übergehen muss
(Faustpfandprinzip).
Als Übergabe in diesem
Sinne gilt- die effektive Übergabe an den
Kreditgeber,
- die Übergabe des
Herausgabeanspruchs an einen Dritten, der im Besitz
der Sache ist,
- die Übergabe eines Orderpapiers,
das vom Kreditnehmer gegengezeichnet ist
(Indossament) oder
- die Lagerung der Sache unter
Mitverschluss durch den Kreditgeber.
Die
Verwertung des Pfandrechts erfolgt in der Regel in
einer öffentlichen Versteigerung oder über einen
beauftragten Makler. Zur Verpfändung im hier
betrachteten Rahmen der Kreditsicherung eignen sich
vor allem Lagerscheine, Frachtbriefduplikate, zum
Einzug eingereichte Wechsel (im Rahmen des
Lombardkredits) u. a. Ungeeignet sind dagegen
Vermögensgegenstände, die im Geschäftsbetrieb des
Kreditnehmers unabdingbar benötigt werden (wie
Maschinen und Vorräte an Rohstoffen und Waren).
Siehe auch:
Lombardkredit.
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