Pfand Weiter Zurück Schließen

Ein Pfand ist nach §§ ff. 1204 BGB eine bewegliche Sache, der der Besicherung einer Forderung in der Weise dient, dass der Gläubiger berechtigt ist, bei Nichterfüllung von Vertragspflichten des Schuldners diese Sache einzubehalten bzw. zu beschlagnahmen.

Ein solches Pfandrecht ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
  • Es liegt eine Forderung vor, auf die sich das Pfandrecht bezieht (akzessorische Sicherheit).
  • Es besteht Einigung darüber, dass das Pfandrecht dem Kreditgeber als Gläubiger zusteht.
  • Das Pfand ist abzutreten, und zwar in der Weise, dass der Kreditnehmer zwar Eigentümer der Sache bleibt, diese jedoch in den Besitz des Kreditgebers übergehen muss (Faustpfandprinzip).
Als Übergabe in diesem Sinne gilt
  • die effektive Übergabe an den Kreditgeber,
  • die Übergabe des Herausgabeanspruchs an einen Dritten, der im Besitz der Sache ist,
  • die Übergabe eines Orderpapiers, das vom Kreditnehmer gegengezeichnet ist (Indossament) oder
  • die Lagerung der Sache unter Mitverschluss durch den Kreditgeber.
    Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt in der Regel in einer öffentlichen Versteigerung oder über einen beauftragten Makler.
Zur Verpfändung im hier betrachteten Rahmen der Kreditsicherung eignen sich vor allem Lagerscheine, Frachtbriefduplikate, zum Einzug eingereichte Wechsel (im Rahmen des Lombardkredits) u. a.
Ungeeignet sind dagegen Vermögensgegenstände, die im Geschäftsbetrieb des Kreditnehmers unabdingbar benötigt werden (wie Maschinen und Vorräte an Rohstoffen und Waren).

Siehe auch: Lombardkredit.