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Als
Eigentumsvorbehalt wird jene Bedingung in
Lieferdokumenten bzw. in
Rechnungen bezeichnet, die ausdrücklich darauf
verweist, dass das Eigentum
an dem gelieferten Gut solange beim Verkäufer
bleibt, solange der Käufer den vereinbarten
Kaufpreis nicht vollständig bezahlt hat (vgl. § 455
BGB, in Verbindung mit § 158 BGB).
Der Verkäufer kann
vom
Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer trotz
Besitz am Wirtschaftsgut den
Kaufpreis
nicht bezahlt.
Der Sachverhalt des
Eigentumsvorbehalts ist in der Praxis mit allen
"Lieferungen auf Ziel" (Lieferantenkredit)
verbunden.
Siehe auch:
Eigentum, wirtschaftliches.
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