Eigentumsvorbehalt Weiter Zurück Schließen

Als Eigentumsvorbehalt wird jene Bedingung in Lieferdokumenten bzw. in Rechnungen bezeichnet, die ausdrücklich darauf verweist, dass das Eigentum an dem gelieferten Gut solange beim Verkäufer bleibt, solange der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht vollständig bezahlt hat (vgl. § 455 BGB, in Verbindung mit § 158 BGB).

Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer trotz Besitz am Wirtschaftsgut den Kaufpreis nicht bezahlt.

Der Sachverhalt des Eigentumsvorbehalts ist in der Praxis mit allen "Lieferungen auf Ziel" (Lieferantenkredit) verbunden.

Siehe auch: Eigentum, wirtschaftliches.