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Die Vergabe eines Kredits ist sachlich immer mit
mehr oder weniger hohen
Risiken verbunden (Verlustrisiko,
Liquiditätsrisiko, Zinsrisiko u. a., siehe
Kreditwürdigkeitsprüfung). Es ist daher nahe
liegend, dass der Kreditgeber versucht, diese
Risiken durch Einfordern von Sicherheiten
zu minimieren. Wird im Ergebnis der
Kreditwürdigkeitsprüfung keine Sicherheit
eingefordert, handelt es sich bei der Kreditvergabe
um einen Blankokredit. Bei eingeforderten
Kreditsicherheiten wird zwischen
- Personalsicherheiten und
- Realsicherheiten
unterschieden.
Dabei ist es für den Kapitalgeber
von Bedeutung, ob die betreffende Sicherheit
akzessorisch oder fiduziarisch ist. Von
akzessorischen Sicherheiten wird dann
gesprochen, wenn diese an das Bestehen einer
Forderung gebunden sind. Dies betrifft zum
Beispiel die
Bürgschaft, das Gewähren des
Pfandrechts oder auch die Aufnahme einer
Hypothek.
Die Sicherheitsstellung erlischt, sobald die
Hauptschuld getilgt wurde.
Sind die Sicherheiten
nicht an das Bestehen einer Forderung gebunden,
liegt der Fall sog. fiduziarischer Sicherheiten vor.
Dies betrifft zum Beispiel die
Sicherungsübereignung und die
Grundschuld. In
diesem Falle besteht die Sicherheit fort, auch wenn
der Kreditnehmer seine Verpflichtungen erfüllt hat.
Diese Sicherheit kann dann zum Beispiel für spätere
Kreditleihungen wieder aktiviert werden.
Siehe auch:
Kreditsicherheiten.
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