Sicherheiten Weiter Zurück Schließen

Die Vergabe eines Kredits ist sachlich immer mit mehr oder weniger hohen Risiken verbunden (Verlustrisiko, Liquiditätsrisiko, Zinsrisiko u. a., siehe Kreditwürdigkeitsprüfung).
Es ist daher nahe liegend, dass der Kreditgeber versucht, diese Risiken durch Einfordern von Sicherheiten zu minimieren.
Wird im Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung keine Sicherheit eingefordert, handelt es sich bei der Kreditvergabe um einen Blankokredit.
Bei eingeforderten Kreditsicherheiten wird zwischen
  • Personalsicherheiten und
  • Realsicherheiten
    unterschieden.
Dabei ist es für den Kapitalgeber von Bedeutung, ob die betreffende Sicherheit akzessorisch oder fiduziarisch
ist.
Von akzessorischen Sicherheiten wird dann gesprochen, wenn diese an das Bestehen einer Forderung gebunden sind.
Dies betrifft zum Beispiel die Bürgschaft, das Gewähren des Pfandrechts oder auch die Aufnahme einer Hypothek. Die Sicherheitsstellung erlischt, sobald die Hauptschuld getilgt wurde.

Sind die Sicherheiten nicht an das Bestehen einer Forderung gebunden, liegt der Fall sog. fiduziarischer Sicherheiten vor.
Dies betrifft zum Beispiel die Sicherungsübereignung und die Grundschuld.
In diesem Falle besteht die Sicherheit fort, auch wenn der Kreditnehmer seine Verpflichtungen erfüllt hat. Diese Sicherheit kann dann zum Beispiel für spätere Kreditleihungen wieder aktiviert werden.

Siehe auch: Kreditsicherheiten.