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Unter Verlustvortrag ist die
handels- und steuerrechtlich gegebene Möglichkeit zu
verstehen, die in einem abgelaufenen Geschäfts- bzw.
Wirtschaftsjahr (= Veranlagungszeitraum)
entstandenen
Verluste in den Ausweis der
Eigenkapitalpositionen der
Bilanz
für nachfolgende Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahre zu
übertragen.
Aus steuerlicher Sicht erfolgt
dies mit der Absicht, die entstandenen Verluste mit
Gewinnen der nachfolgenden Wirtschaftsjahre zu
verrechnen und so die Steuerlast zu vermindern (vgl.
auch § 10d
EStG). .
Ein ausgewiesener
Verlustvortrag eines Unternehmens X
kann auch ein Motiv dafür sein, dass dieses
Unternehmen von einem Übernehmen Y
(als künftige Tochterfirma) übernommen wird, um die
Verluste mit eigenen Gewinnen verrechnen zu können.
Hierfür gibt es aber einschränkende Vorschriften im
EU-Recht.
Bei
Kapitalgesellschaften sind die
handelsrechtlichen Bestimmungen in § 268
Abs. 1 sowie in § 274
Abs. 1 Satz 4
HGB
zu beachten.
Sieh auch:
Gewinnvortrag.
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