Verlustvortrag Weiter Zurück Schließen

Unter Verlustvortrag ist die handels- und steuerrechtlich gegebene Möglichkeit zu verstehen, die in einem abgelaufenen Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr (= Veranlagungszeitraum) entstandenen Verluste in den Ausweis der Eigenkapitalpositionen der Bilanz für nachfolgende Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahre zu übertragen.

Aus steuerlicher Sicht erfolgt dies mit der Absicht, die entstandenen Verluste mit Gewinnen der nachfolgenden Wirtschaftsjahre zu verrechnen und so die Steuerlast zu vermindern (vgl. auch § 10d EStG). .

Ein ausgewiesener Verlustvortrag eines Unternehmens X kann auch ein Motiv dafür sein, dass dieses Unternehmen von einem Übernehmen Y (als künftige Tochterfirma) übernommen wird, um die Verluste mit eigenen Gewinnen verrechnen zu können. Hierfür gibt es aber einschränkende Vorschriften im EU-Recht.

Bei Kapitalgesellschaften sind die handelsrechtlichen Bestimmungen in § 268 Abs. 1 sowie in § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB zu beachten.

Sieh auch: Gewinnvortrag.