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Unter Zuschreibung ist die Erhöhung
des Wertes von Gütern des
Anlagevermögens zu verstehen. Ihrem Inhalt
nach sind Zuschreibungen Korrekturen früher
vorgenommener
Abschreibungen. Sie sind deshalb mit den
kumulierten Abschreibungen der Vorjahre zu
verrechnen, um zu verhindern, dass die
Zuschreibungen ggf. die Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten überschreiten. Die
Zuschreibung steht in enger Verbindung zum
Wertaufholungsgebot
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