Wertaufholungsgebot Weiter Zurück Schließen

Das Wertaufholungsgebot betrifft die Pflicht, die durch eine außerplanmäßige Abschreibung wirksam gemachte Wertminderung (einschließlich der steuerrechtlichen Abschreibung) wieder rückgängig zu machen, wenn die Gründe nicht mehr bestehen, die Anlass für die außerplanmäßige Abschreibung gaben.
So heißt es in § 253 Abs. 5 HGB:

"1Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 oder Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. 
2Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten
."

Das Wertaufholungsgebot gilt - außer für Kapitalgesellschaften - nunmehr handelsrechtlich auch für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften.

Steuerlich ergeben sich aus dieser Regelung jedoch keine Konsequenzen, da hier schon nimmer für alle buchführungspflichtigen Unternehmen das Wertaufholungsgebot gilt.

Die Wertaufholung ist durch eine Zuschreibung bilanzwirksam zu machen.

Die Wertobergrenze für eine Zuschreibung sind die Anschaffungskosten bei nicht abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens bzw. die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, wobei letztere noch durch fiktive Abschreibungen während der Zeitspanne, in der die außerplanmäßige Abschreibung wirkte, abzusenken sind.