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Das Wertaufholungsgebot betrifft
die Pflicht, die durch eine
außerplanmäßige Abschreibung wirksam gemachte
Wertminderung (einschließlich der steuerrechtlichen
Abschreibung) wieder rückgängig zu machen, wenn die
Gründe nicht mehr bestehen, die Anlass für die
außerplanmäßige Abschreibung gaben. So heißt es
in § 253 Abs. 5
HGB:
"1Ein niedrigerer Wertansatz nach
Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 oder Absatz 4 darf nicht
beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr
bestehen. 2Ein niedrigerer Wertansatz
eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder
Firmenwertes ist beizubehalten."
Das
Wertaufholungsgebot gilt - außer für
Kapitalgesellschaften - nunmehr handelsrechtlich
auch für Einzelkaufleute und
Personenhandelsgesellschaften.
Steuerlich
ergeben sich aus dieser Regelung jedoch keine
Konsequenzen, da hier schon nimmer für alle
buchführungspflichtigen Unternehmen das
Wertaufholungsgebot gilt.
Die Wertaufholung
ist durch eine
Zuschreibung bilanzwirksam zu machen.
Die
Wertobergrenze für eine Zuschreibung sind die
Anschaffungskosten bei nicht abnutzbaren Gütern
des Anlagevermögens bzw. die
fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, wobei letztere
noch durch fiktive Abschreibungen während der
Zeitspanne, in der die außerplanmäßige Abschreibung
wirkte, abzusenken sind.
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