Anlagenvermögen Weiter Zurück Schließen

Das Anlagevermögen besteht aus jenen Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgütern), die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb einer Einrichtung (Unternehmen, Verwaltungen) zu dienen und dabei Nutzungen abzugeben (vgl. § 247 Abs. 2 HGB).
Die Güter des Anlagevermögens bilden einen Hauptteil der Aktiva des Unternehmens, sie werden auf der linken Seite der Bilanz, der Seite der Mittelverwendung (= Investierung) ausgewiesen.



Handels- und steuerrechtlich wird zwischen folgenden Gütergruppen unterschieden (vgl. § 266 Abs. 2 HGB):

A. Anlagevermögen:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

  1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte:
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
     sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
  3. Geschäfts- oder Firmenwert;
  4. geleistete Anzahlungen;

II. Sachanlagen:
 
  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

III. Finanzanlagen:

 
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
  3. Beteiligungen;
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
  6. sonstige Ausleihungen;

Im Hinblick auf durchführende Abschreibungen ist zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens zu unterscheiden.