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Das Anlagevermögen besteht aus
jenen
Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgütern),
die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem
Geschäftsbetrieb einer Einrichtung (Unternehmen,
Verwaltungen) zu dienen und dabei Nutzungen
abzugeben (vgl. § 247 Abs. 2
HGB). Die Güter des Anlagevermögens
bilden einen Hauptteil der
Aktiva des
Unternehmens, sie werden auf der linken Seite
der Bilanz, der Seite der Mittelverwendung (=
Investierung) ausgewiesen.
Handels- und
steuerrechtlich wird zwischen folgenden
Gütergruppen unterschieden (vgl. § 266
Abs. 2 HGB):
A.
Anlagevermögen:
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Selbst geschaffene gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte:
2. entgeltlich erworbene Konzessionen,
gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und
Werte sowie Lizenzen
an solchen Rechten und Werten; 3.
Geschäfts- oder Firmenwert; 4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Sachanlagen: 1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden
Grundstücken; 2. technische Anlagen
und Maschinen; 3. andere Anlagen,
Betriebs- und Geschäftsausstattung; 4.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen; 4. Ausleihungen an
Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht; 5.
Wertpapiere des Anlagevermögens; 6.
sonstige Ausleihungen;
Im Hinblick auf
durchführende
Abschreibungen ist zwischen
abnutzbaren und nicht abnutzbaren Gütern des
Anlagevermögens zu unterscheiden. des Anlagevermögens sind im Rahmen ihrer
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
planmäßig
abzuschreiben. Zu diesen Gütern gehören die
beweglichen Sachanlagen und die
immateriellen
Güter des Anlagevermögens.Nicht abnutzbare
Güter des Anlagevermögens sind - falls eine
dauernde Wertminderung vorliegt oder in naher
Zukunft voraussichtlich eintritt -
außerplanmäßig abzuschreiben. Zu Gütern dieser
Art gehören
Grundstücke und
Finanzanlagen.
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