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Unter Abmahnung ist die Reaktion des
Arbeitgebers
auf Pflichtverletzungen eines
Arbeitsnehmers im
Sinne einer Disziplinarmaßnahme zu verstehen. Eine
Abmahnung bedarf der Schriftform.
Eine
Abmahnung muss
folgenden Anforderungen genügen:
- Das
pflichtwidrige Verhalten des betreffenden
Arbeitnehmers ist unter Angabe des Datums (ggf. auch
der Uhrzeit) sowie mit Aufzeichnung von
Beweismitteln (z. B. unter Benennung von Zeugen)
festzustellen (Dokumentationsfunktion der
Abmahnung).
- Der Arbeitnehmer ist vom
Vorgesetzten darauf hinzuweisen, dass sein
Fehlverhalten eine arbeitsrechtliche
Pflichtverletzung darstellt. Der Arbeitnehmer ist
aufzufordern, sich in Zukunft vertragsgemäß zu
verhalten (Hinweisfunktion der Abmahnung).
- Dem
betreffenden Arbeitnehmer sind im Fall einer
erneuten, gleichgearteten Pflichtverletzung konkrete
Sanktionen anzudrohen (Warnfunktion der Abmahnung).
Eine Abmahnung ist möglichst zeitnah zum erkannten
Fehlverhalten vorzunehmen (nicht später als 14 Tage
nach dem Ereignis). Die Abmahnung ist in die
Personalakte aufzunehmen. Ein Abmahnung ist
notwendige Voraussetzung dafür, im bei weiterem
Fehlverhalten eine verhaltensbedingte
Kündigung
aussprechen zu können (drei Abmahnungen eröffnen
gute Chancen, dass eine Kündigung vor dem
Arbeitsgericht Bestand hat).
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