Abmahnung Weiter Zurück Schließen

Unter Abmahnung ist die Reaktion des Arbeitgebers auf Pflichtverletzungen eines Arbeitsnehmers im Sinne einer Disziplinarmaßnahme zu verstehen. Eine Abmahnung bedarf der Schriftform.

Eine Abmahnung muss folgenden Anforderungen genügen:
  • Das pflichtwidrige Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers ist unter Angabe des Datums (ggf. auch der Uhrzeit) sowie mit Aufzeichnung von Beweismitteln (z. B. unter Benennung von Zeugen) festzustellen (Dokumentationsfunktion der Abmahnung).
  • Der Arbeitnehmer ist vom Vorgesetzten darauf hinzuweisen, dass sein Fehlverhalten eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung darstellt. Der Arbeitnehmer ist aufzufordern, sich in Zukunft vertragsgemäß zu verhalten (Hinweisfunktion der Abmahnung).
  • Dem betreffenden Arbeitnehmer sind im Fall einer erneuten, gleichgearteten Pflichtverletzung konkrete Sanktionen anzudrohen (Warnfunktion der Abmahnung).
Eine Abmahnung ist möglichst zeitnah zum erkannten Fehlverhalten vorzunehmen (nicht später als 14 Tage nach dem Ereignis).
Die Abmahnung ist in die Personalakte aufzunehmen.
Ein Abmahnung ist notwendige Voraussetzung dafür, im bei weiterem Fehlverhalten eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen zu können (drei Abmahnungen eröffnen gute Chancen, dass eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht Bestand hat).