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Abschreibungswahlrechte sind
handels- oder steuerrechtlich zulässige
Handlungsalternativen bei vorzunehmenden
planmäßigen und
außerplanmäßigen Abschreibungen. Sie
betreffen die Wahl der
Abschreibungsmethode und die Wahl, eine
eingetretene Wertminderung durch eine
außerplanmäßige Abschreibung sichtbar zu machen oder
nicht.
Zur Beachtung:
Gewerbetreibende, die gesetzlich zur Buchführung
verpflichtet sind oder die freiwillig Bücher führen
und regelmäßig Abschlüsse machen, haben vom
Grundsatz her die Pflicht, ihr Betriebsvermögen nach
den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen. Eine
solche Pflicht besteht allerdings nicht, wenn im
Rahmen der Ausübung eines steuerlichen
Wahlrechts ein anderer Ansatz gewählt wird oder
wurde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1
EStG).
Besondere Wahlrechte bestehen
insbesondere bei der
Abschreibung geringwertiger
Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 und 2a
EStG. |
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