Abschreibung, außerplanmäßige Weiter Zurück Schließen

Aufgabe und Anliegen einer außerplanmäßigen Abschreibung ist es, eingetretene bzw. absehbare Wertminderungen bei abnutzbaren und bei nicht abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens betriebswirtschaftlich wirksam zu machen, indem diesen Gütern am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert beigelegt wird.

Dieser niedrigere Wert kann kein bestimmter Wert sein, da es - beispielsweise - bei Gegenständen des Sachanlagenvermögens keine Börsen- oder Marktpreise gibt, die - wie bei Gegenständen des Umlaufvermögens - ausreichend Anhaltspunkte für eine anzusetzende außerplanmäßige Abschreibung liefern.
Als niedrigerer Wert ist ein Wert zu bestimmen, der - unter dem Aspekt des Niederstwertprinzips - einen sinnvollen Wertansatz für das betreffende Anlagegut/Wirtschaftsgut liefert. Anhaltspunkte für eine solche Wertbestimmung sind Wiederbeschaffungswerte zum Abschluss-Stichtag, Einzelveräußerungswerte und dgl.

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Außerplanmäßige Abschreibungen