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Abschreibung,
außerplanmäßige |
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Aufgabe und Anliegen einer außerplanmäßigen
Abschreibung ist es, eingetretene bzw.
absehbare Wertminderungen bei abnutzbaren und bei
nicht abnutzbaren Gütern des
Anlagevermögens
betriebswirtschaftlich wirksam zu machen, indem
diesen Gütern am Abschlussstichtag ein niedrigerer
Wert beigelegt wird.
Dieser niedrigere Wert
kann kein bestimmter Wert sein, da es -
beispielsweise - bei Gegenständen des
Sachanlagenvermögens keine
Börsen- oder
Marktpreise
gibt, die - wie bei Gegenständen des
Umlaufvermögens
- ausreichend Anhaltspunkte für eine anzusetzende
außerplanmäßige Abschreibung liefern. Als
niedrigerer Wert ist ein Wert zu bestimmen, der
- unter dem Aspekt des
Niederstwertprinzips - einen
sinnvollen Wertansatz für das betreffende
Anlagegut/Wirtschaftsgut liefert. Anhaltspunkte für
eine solche Wertbestimmung sind
Wiederbeschaffungswerte zum Abschluss-Stichtag,
Einzelveräußerungswerte und dgl.
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