|
|
|
|
Gegenstand der Buchführung
sind alle wirtschaftlichen Vorgänge und Sachverhalte
im
Geschäftsbetrieb von Unternehmen, die
a) zur Veränderung des
Vermögens und/oder der
Schulden,
b) zu
Aufwendungen (= Werteverzehr) und
Erträgen
(= Wertezufluss) führen und/oder c) mit
Auszahlungen (= Abfluss liquider Mittel)
und
Einzahlungen (= Zufluss liquider Mittel
verbunden sind.
In diesem Sinne ist die
Buchführung - als Finanzbuchführung
- das grundlegende Instrument zur laufenden,
lückenlosen und sachlich geordneten
Erfassung, Aufzeichnung (Dokumentation) und
Auswertung der
Geschäftsvorfälle, die durch die Tätigkeit eines
Unternehmens im Verlaufe eines
Geschäftsjahres ausgelöst bzw. verursacht
werden. Dies erfolgt - entsprechend den
Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sowie nach
Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften - mit
dem Ziel und Zweck, jene Informationen zu erarbeiten
und bereitzustellen, die vornehmlich
der
Selbstinformation des Unternehmens und damit der
Steuerung des Geschäftsbetriebs,- der
Rechenschaftslegung gegenüber den
Unternehmenseignern und anderen externen Adressaten,
- der Nachweisführung der Besteuerungsgrundlagen,
- dem Gläubigerschutz sowie
- als Beweismittel zu
wirtschaftlichen und rechtlichen Tatbeständen im
Geschäftsbetrieb eines Unternehmens
dienen. In diesem Sinne ist die Buchführung das
wichtigste Teilgebiet des
betrieblichen
Rechnungswesens.
Die Pflicht
zur Buchführung ist gesetzlich geregelt: Im
§ 238
HGB
heißt es: "Jeder Kaufmann ist
verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
ersichtlich zu machen."
Auch in den
Steuergesetzen sind entsprechende Verpflichtungen
zur Buchführung verankert (vgl. §§ 140 f.
AO).
Für die Gestaltung der Buchführung gelten "Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung" (GoB). Einer der wichtigsten Grundsätze lautet "Keine
Buchung ohne Beleg!"
Weitere Erläuterungen:
Siehe auch:
Buchung,
Buchhaltung,
Buchungssatz |
|
|