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Als Angestellte zählen jene
Mitarbeiter in einem Unternehmen, die in einem
abhängigen
Beschäftigungsverhältnis stehen und
monatlich ein festes
Gehalt bzw. Grundgehalt
beziehen. Angestellte sind - im Unterschied zu
Arbeitern - vor allem geistig-gedanklich tätig.
Jene Angestellte, die mit der Wahrnehmung von
Arbeitgeberfunktionen betraut sind (z. B.
Abteilungsleiter), zählen zum Personenkreis der
leitenden Angestellten. Für diesen Personenkreis
finden die Bestimmungen im Betriebsverfassungsgesetz
- soweit nicht anders bestimmt - keine Anwendung
(siehe § 5 Abs. 3, 4
BetrVG).
Anmerkungen:
In der Rentenversicherung wurde
die Trennung zwischen der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Mit Gründung der
Deutschen Rentenversicherung erfolgt die Aufteilung
auf unterschiedliche Rentenversicherungsträger
nunmehr nach einem Verteilungsschlüssel und nicht
mehr nach der Einordnung als Arbeiter oder
Angestellter.
Im öffentlichen Dienst
wurde die Unterscheidung zwischen Angestellten und
Arbeitern gleichfalls abgeschafft. Beide Gruppen
werden einheitlich als
Beschäftigte bezeichnet
(siehe Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) bzw.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L)),.
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