Anhang Weiter Zurück Schließen

Als Anhang wird jener - bei Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschriebener - Bestandteil des Jahresabschlusses bezeichnet, der notwendige Erläuterungen zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) enthält.
Dadurch soll vor allem der Informationsnachteil gemildert werden, den die Adressaten des Jahresabschlusses (Gläubiger, Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis, der Staat u. a.) gegenüber den Verantwortlichen der Unternehmensleitung haben.

So heißt es in § 284 HGB:

"(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.

(2) Im Anhang müssen

1. die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;

2. die Grundlagen für die Umrechnung in Euro1) angegeben werden, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten;

3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;

4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten beizulegenden Zeitwertes Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;

5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden."