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Als Anhang wird jener - bei
Kapitalgesellschaften gesetzlich
vorgeschriebener - Bestandteil des
Jahresabschlusses bezeichnet, der notwendige
Erläuterungen zur
Bilanz und zur
Gewinn- und
Verlustrechnung (GuV) enthält. Dadurch soll
vor allem der Informationsnachteil gemildert
werden, den die Adressaten des Jahresabschlusses
(Gläubiger, Gesellschafter ohne
Geschäftsführungsbefugnis, der Staat u. a.)
gegenüber den Verantwortlichen der
Unternehmensleitung haben.
So heißt es in
§ 284
HGB:
"(1) In den Anhang sind
diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den
einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und
Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im
Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung
eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die
Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
(2) Im Anhang müssen
1. die auf
die Posten der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden angegeben werden;
2.
die Grundlagen für die Umrechnung in Euro1)
angegeben werden, soweit der Jahresabschluss
Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen,
die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich
auf fremde Währung lauteten;
3.
Abweichungen von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden angegeben und begründet
werden; deren Einfluss auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage ist gesondert
darzustellen;
4. bei Anwendung einer
Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz
1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die
jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die
Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf
der Grundlage des letzten vor dem
Abschlussstichtag bekannten beizulegenden
Zeitwertes Börsenkurses oder Marktpreises einen
erheblichen Unterschied aufweist;
5.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für
Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht
werden."
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