Arbeitsrecht Weiter Zurück Schließen

Unter Arbeitsrecht ist jener Regelungsbereich zu verstehen, der die gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Inhalt hat und der auf den gesetzlichen Schutz der Arbeitnehmer ausgerichtet ist.
Als Sonderrecht der Arbeitnehmer zielt es darauf ab, einen Ausgleich für die strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers als Vertragspartei gegenüber dem Arbeitgeber zu schaffen.

Neben den grundlegenden Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. §§ 611 - 630 BGB) wird das Arbeitsrecht durch eine Reihe von Einzelgesetzen (Kündigungsschutzgesetz, Urlaubsgesetz, Mutterschaftsschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz u. a.) repräsentiert.

Gegenstand des Arbeitsrechts sind ferner das Tarifrecht, das Arbeitskampfrecht, das Betriebsverfassungsrecht, das Mitbestimmungsrecht,  das Recht auf Gewährleistung von Arbeitsschutz und die Regelungen auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Mit der weiteren Ausgestaltung der Europäischen Union gewinnt auch die Angleichung der gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsrecht große Bedeutung, denn gemäß Artikel 48-51 EG-Vertrag ist die Freizügigkeit bei der Arbeitsplatzwahl und die Gleichbehandlung aller Gemeinschaftsbürger in Bezug auf Beschäftigung, Anerkennung von Diplomen und Berufsabschlüssen, Entlohnung und soziale Eingliederung bereits gesetzlich verankert.
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