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Unter Arbeitsrecht ist jener
Regelungsbereich zu verstehen, der die
gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen
zwischen
Arbeitgebern und
Arbeitnehmern zum Inhalt hat und der auf den
gesetzlichen Schutz der Arbeitnehmer
ausgerichtet ist. Als Sonderrecht der
Arbeitnehmer zielt es darauf ab, einen Ausgleich
für die strukturelle Unterlegenheit des
Arbeitnehmers als Vertragspartei gegenüber dem
Arbeitgeber zu schaffen.
Neben den
grundlegenden Bestimmungen im Bürgerlichen
Gesetzbuch (vgl. §§ 611 - 630
BGB) wird das Arbeitsrecht durch eine Reihe
von Einzelgesetzen (Kündigungsschutzgesetz,
Urlaubsgesetz,
Mutterschaftsschutzgesetz,
Entgeltfortzahlungsgesetz,
Jugendarbeitsschutzgesetz u. a.)
repräsentiert.
Gegenstand des
Arbeitsrechts sind ferner das
Tarifrecht, das Arbeitskampfrecht, das
Betriebsverfassungsrecht, das
Mitbestimmungsrecht, das Recht auf
Gewährleistung von Arbeitsschutz und die
Regelungen auf dem Gebiet der
Arbeitsgerichtsbarkeit.
Mit der weiteren
Ausgestaltung der Europäischen Union gewinnt
auch die Angleichung der gesetzlichen
Bestimmungen zum Arbeitsrecht große Bedeutung,
denn gemäß Artikel 48-51 EG-Vertrag
ist die Freizügigkeit bei der Arbeitsplatzwahl
und die Gleichbehandlung aller
Gemeinschaftsbürger in Bezug auf Beschäftigung,
Anerkennung von Diplomen und Berufsabschlüssen,
Entlohnung und soziale Eingliederung bereits
gesetzlich verankert. .
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