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Dem Arbeitsschutz dienen alle Maßnahmen, die in
einem Unternehmen vor allem
darauf gerichtet sind, Unfälle bzw. Gefahren für
die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten
im Unternehmen vorbeugend zu vermeiden.
Ziele und Schwerpunkte des Arbeitsschutzes
sind vor allem
- die Unfallverhütung,
- der Schutz vor Berufskrankheiten,
- die Verhütung von arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren,
- Organisation der Ersten Hilfe.
Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
ist in erster Linie der
Arbeitgeber für die
Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften zum
technischen, medizinischen und sozialen
Arbeitsschutz verantwortlich. Überprüfungen
der Einhaltung der Vorschriften zum
Arbeitsschutz erfolgen vor allem durch die
Gewerbeaufsichtsämter.
Neben den
allgemeinen Pflichten wie
- Treffen aller notwendigen Maßnahmen zum
Arbeitsschutz,
- Überprüfung und Anpassung der
getroffenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz,
- Belehrung der Mitarbeiter betreffs
Beachtung/Einhaltung der getroffenen
Maßnahmen,
- Sicherung einer Arbeitsorganisation, die
den Erfordernissen des Arbeitsschutzes
entspricht,
- Übernahme der Kisten für den
Arbeitsschutz
sind in den §§ 4 - 14 ArbSchG
weitere Pflichten benannt.
So ist der
Arbeitgeber verpflichtet, Unfälle, insbesondere
tödliche Unfälle und Unfälle, die zu schwerem
körperlichen Schaden geführt haben, zu erfassen
und innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen
Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Zugleich ist
für eine funktionierende Erste Hilfe und weitere
Notfallmaßnahmen Sorge zu tragen.
Die
Pflichten im Arbeitsschutz hat der Gesetzgeber
dem Unternehmen bzw. Arbeitgeber persönlich
übertragen. Bei größeren Unternehmen hat der
Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass die
Verantwortung für den Arbeitsschutz den
nachgeordneten
Führungskräften (bis hin zum Meister) und
weiteren Aufsichtspersonen spezifiziert
übertragen. Diese Übertragung bedarf der
Schriftform, obwohl dies rein rechtlich nicht
erforderlich wäre, denn die Pflichten eines
Vorgesetzten, darunter auf dem Gebiet des
Arbeitsschutzes, ergeben sich aus dem
Arbeitsvertrag.
Die Pflichten der
Arbeitnehmer (Mitarbeiter) sind in den
§§ 15 ff.
ArbSchG bestimmt. Weitere Details zu den
Pflichten der Arbeitnehmer sind in der
berufsgenossenschaftlichen
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der
Prävention" (BGVA1)
enthalten.
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