Arbeitsschutz Weiter Zurück Schließen

Dem Arbeitsschutz dienen alle Maßnahmen, die in einem Unternehmen vor allem darauf gerichtet sind, Unfälle bzw. Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten im Unternehmen vorbeugend zu vermeiden.

Ziele und Schwerpunkte des Arbeitsschutzes sind vor allem
  • die Unfallverhütung,
  • der Schutz vor Berufskrankheiten,
  • die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  • Organisation der Ersten Hilfe.
Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist in erster Linie der Arbeitgeber für die Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften zum technischen, medizinischen und sozialen Arbeitsschutz verantwortlich.
Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz erfolgen vor allem durch die Gewerbeaufsichtsämter.

Neben den allgemeinen Pflichten wie
  • Treffen aller notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz,
  • Überprüfung und Anpassung der getroffenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz,
  • Belehrung der Mitarbeiter betreffs Beachtung/Einhaltung der getroffenen Maßnahmen,
  • Sicherung einer Arbeitsorganisation, die den Erfordernissen des Arbeitsschutzes entspricht,
  • Übernahme der Kisten für den Arbeitsschutz
sind in den §§ 4 - 14 ArbSchG weitere Pflichten benannt.

So ist der Arbeitgeber verpflichtet, Unfälle, insbesondere tödliche Unfälle und Unfälle, die zu schwerem körperlichen Schaden geführt haben, zu erfassen und innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Zugleich ist für eine funktionierende Erste Hilfe und weitere Notfallmaßnahmen Sorge zu tragen.

Die Pflichten im Arbeitsschutz hat der Gesetzgeber dem Unternehmen bzw. Arbeitgeber persönlich übertragen. Bei größeren Unternehmen hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass die Verantwortung für den Arbeitsschutz den nachgeordneten Führungskräften (bis hin zum Meister) und weiteren Aufsichtspersonen spezifiziert übertragen.
Diese Übertragung bedarf der Schriftform, obwohl dies rein rechtlich nicht erforderlich wäre, denn die Pflichten eines Vorgesetzten, darunter auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag.

Die Pflichten der Arbeitnehmer (Mitarbeiter) sind in den §§ 15 ff. ArbSchG bestimmt. Weitere Details zu den Pflichten der Arbeitnehmer sind in der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGVA1) enthalten.