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Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
ist unter Arbeitszeit jene
Zeitspanne zu verstehen, in der ein
Mitarbeiter
(Arbeitnehmer) seine Arbeitskraft dem
betreffenden Unternehmen (als
Arbeitgeber) auf
vertraglicher Grundlage gegen
Entgelt zur
Verfügung stellt.
Als regelmäßige
tägliche Arbeitszeit werden in § 3 ArbZG
acht
Stunden benannt.
Durch
tarifvertragliche Regelungen wurden diese Zeit
erheblich abgesenkt.
Gefragt sind heute aber
nicht mehr starre, sondern flexible
Arbeitszeitmodelle, die zum Beispiel auf die
Festlegung von Jahres-Arbeitszeitkonten,
Gleitzeitregelungen u. a. hinauslaufen.
Für
Jugendliche und Frauen sind im ArbZG und in den -
dort benannten - weiteren Gesetzen (MuSchG,
JArbSchG) besondere Regelungen für die
Arbeitszeit vorgesehen.
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