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Arbeitsentgelt (im Sinne des
Arbeitsrechts) wird als
Oberbegriff für all jene Einkommen verwendet,
die mit einer unselbständigen Tätigkeit
erzielt werden. Dieses Arbeitsentgelt ist das
Bruttoentgelt, welches sich a) aus dem an den
Arbeitnehmer auszubezahlenden Nettoentgeltbetrag
und b) den vom Arbeitgeber einbehaltenen
öffentlich-rechtlichen Lohnabzügen
(Lohnsteuer
und Sozialversicherungsbeiträge) zusammensetzt.
Typische Arten des
Arbeitsentgelts sind
- der Lohn (für
Leistungen von Arbeitern),
- das
Gehalt (für
Leistungen von Angestellten),
- die
Besoldung (für Leistungen von Beamten).
Zusätzliche Entlohnungen sind zum Beispiel:
- Prämien
als Entlohnung für besondere betriebliche
Leistungen;
- Gratifikationen oder Sonderzuwendungen
als Form der Beteiligung am Gesamtumsatz,
- Tantiemen als Form der Beteiligung am
Gesamtgewinn,
- Provisionen als Form der
Beteiligung an dem speziell durch den
Arbeitnehmer veranlassten Umsatz u. a.
Das Arbeitsentgelt ist vom Grundsatz her
bar
oder bargeldlos (Überweisung) zu zahlen.
Sachleistungen wie Deputate, kostenlosen oder
bezuschusstes Mittagessen und dgl. können nur
zusätzlich gewährt werden.
Weitere Einzelheiten sind der nachstehend
benannten PDF-Datei zu entnehmen.
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