Aufbewahrungsfrist Weiter Zurück Schließen

Unter der Aufbewahrungsfrist ist die in § 257 HGB und in § 147 AO benannte Frist für die Aufbewahrung von Belegen (Bücher, Inventare, Bilanzen u. a.) von Kaufleuten zu verstehen.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die Bücher gemacht, das Inventar aufgestellt, der Jahresabschluss festgestellt sowie Buchungsbelege, Handelsbriefe und sonstige Unterlagen entstanden sind (vgl. § 257 Abs. 4 HGB; § 147 Abs. 3 AO).

Die Aufbewahrungsfrist endet nach Handelsrecht für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse u. a. nach 10 Jahren und für Handelsbriefe nach 6 Jahren. Dies gilt vom Grundsatz her auch nach Steuerrecht, allerdings ist hier § 147 Abs. 3 Satz 2 AO zu beachten. Danach wird der Ablauf der Aufbewahrungsfrist gehemmt, soweit und solange bestimmte Unterlagen noch für die Besteuerung des Unternehmers von Bedeutung sind.

Siehe ausführliche Darstellung in der nachstehend benannten PDF-Datei!

Aufbewahrungspflichten