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Unter der Aufbewahrungsfrist
ist die in § 257
HGB und in § 147
AO benannte Frist für die Aufbewahrung von
Belegen (Bücher, Inventare, Bilanzen u. a.) von
Kaufleuten zu verstehen.
Die
Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem
Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte
Eintragung in die Bücher gemacht, das
Inventar
aufgestellt, der
Jahresabschluss festgestellt
sowie Buchungsbelege, Handelsbriefe und sonstige
Unterlagen entstanden sind (vgl. § 257 Abs. 4
HGB; § 147 Abs. 3 AO).
Die
Aufbewahrungsfrist endet nach Handelsrecht für
Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse u. a. nach
10 Jahren und für Handelsbriefe nach
6 Jahren.
Dies gilt vom Grundsatz her auch nach
Steuerrecht, allerdings ist hier § 147 Abs. 3
Satz 2 AO zu beachten. Danach wird der Ablauf
der Aufbewahrungsfrist gehemmt, soweit und
solange bestimmte Unterlagen noch für die
Besteuerung des Unternehmers von Bedeutung sind.
Siehe ausführliche Darstellung in der
nachstehend benannten PDF-Datei!
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