Bezogener Weiter Zurück Schließen

Als Bezogener gilt im Wechselgeschäft derjenige Partner, der einen auf ihn gezogenen Wechsel (= Tratte) mit der darin benannten Wechselschuld und Zahlungsmodalitäten durch namentliche Unterschrift anerkennt (= Akzept) und damit zur zahlungspflichtigen Person wird.