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Als Bezogener
gilt im Wechselgeschäft
derjenige Partner, der einen auf ihn gezogenen
Wechsel (= Tratte) mit
der darin benannten Wechselschuld und
Zahlungsmodalitäten durch namentliche Unterschrift
anerkennt (= Akzept)
und damit zur zahlungspflichtigen Person wird.
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