Bilanzierungsverbote Weiter Zurück Schließen

Unter Bilanzierungsverboten sind handels- und/oder steuerrechtlich fixierte Verbote der Bilanzierung von bestimmten Vermögensgegenständen bzw. Schulden zu verstehen.

Folgende Positionen dürfen nach den Bestimmungen in § 248 Abs. 1 HGB in einer Bilanz nicht in Ansatz gebracht werden:

  • Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
  • Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital,
  • Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

Zu beachten ist, dass handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte zu einem Bilanzierungsverbot in der Steuerbilanz führen.

Dies betrifft zum Beispiel das in § 248 Abs. 2 HGB benannte Wahlrecht zur Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.