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Unter
Bilanzierungsverboten sind handels- und/oder
steuerrechtlich fixierte Verbote der
Bilanzierung von
bestimmten
Vermögensgegenständen bzw.
Schulden zu
verstehen.
Folgende Positionen
dürfen nach den Bestimmungen in § 248
Abs. 1
HGB
in einer Bilanz nicht in Ansatz gebracht
werden:
- Aufwendungen für die Gründung
eines Unternehmens,
- Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital,
- Aufwendungen für den Abschluss von
Versicherungsverträgen.
Zu beachten ist, dass handelsrechtliche
Bilanzierungswahlrechte zu einem
Bilanzierungsverbot in der Steuerbilanz führen.
Dies betrifft zum Beispiel das in § 248
Abs. 2 HGB benannte Wahlrecht zur
Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
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