Bilanzierungswahlrechte Weiter Zurück Schließen

Als Bilanzierungswahlrechte werden die den bilanzierungspflichtigen Unternehmen gesetzlich eingeräumten Wahlmöglichkeiten zur Bilanzierung bestimmter Vermögensgegenstände (Aktivierungswahlrecht) bzw. von Schulden (Passivierungswahlrecht) bezeichnet.

 Mit dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurden die handelsrechtlichen Bilanzierungswahlrechte jedoch stark eingeschränkt, um eine Angleichung an das IFRS-Normenwerk zu erreichen.

Beispiele für handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte:

  • Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden (§ 248 Abs. 2 HGB),
  • Aktivierung latenter Steuern gem. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB.
  • Aktivierung und sukzessive Abschreibung des Disagios über die Laufzeit des Darlehens,
  • Aktivierung geringwertiger Wirtschaftsgüter (mit Bezug zu § 6 Abs. 2, 2a EStG).
  • Gegenstände des gewillkürten Betriebsvermögens bei Personengunternehmen.
Beispiele für steuerrechtliches Bilanzierungswahlrecht: