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Als
Bilanzierungswahlrechte werden die den
bilanzierungspflichtigen Unternehmen gesetzlich
eingeräumten Wahlmöglichkeiten zur
Bilanzierung
bestimmter
Vermögensgegenstände (Aktivierungswahlrecht)
bzw. von
Schulden (Passivierungswahlrecht)
bezeichnet.
Mit dem Inkrafttreten des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)
wurden die handelsrechtlichen
Bilanzierungswahlrechte jedoch stark eingeschränkt,
um eine Angleichung an das
IFRS-Normenwerk zu erreichen.
Beispiele für handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte:
- Selbst geschaffene
immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz
aufgenommen werden (§ 248 Abs. 2
HGB),
-
Aktivierung
latenter Steuern gem. § 274 Abs. 1 Satz 2
HGB.
-
Aktivierung und sukzessive Abschreibung des
Disagios über die
Laufzeit des Darlehens,
-
Aktivierung
geringwertiger Wirtschaftsgüter (mit Bezug zu § 6
Abs. 2, 2a
EStG).
-
Gegenstände des gewillkürten
Betriebsvermögens bei
Personengunternehmen.
Beispiele
für steuerrechtliches
Bilanzierungswahlrecht:
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