Vermögensgegenstand Weiter Zurück Schließen

Vermögensgegenstände sind all jene Mittel, über die ein Unternehmen wirtschaftlich verfügt und die es für die Verwirklichung seiner Zweckbestimmung, d. h. zur Durchführung seines Geschäftsbetriebs einsetzen kann, um daraus Nutzen zu erzielen.

Vermögensgegenstände sind dann in das Inventar bzw. in die Bilanz eines Unternehmens aufzunehmen, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
  • Der betreffende Vermögensgegenstand stellt wirtschaftliche Werte dar und spiegeln künftige Nutzenpotenziale des Unternehmens wider.
  • Der Vermögensgegenstand ist selbstständig bewertbar.
  • Der Vermögensgegenstand ist selbstständig verkehrsfähig, d. h. er ist einzeln nutzbar und veräußerbar.
Zur Beachtung:
Vermögensgegenstand ist ein handelsrechtlicher, Wirtschaftsgut ist ein steuerrechtlicher Begriff.

Eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Bilanzierung von Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern kommt dem Merkmal "wirtschaftliches Eigentum" zu.

Als wirtschaftlicher Eigentümer eines Vermögensgegenstands gilt nach bisheriger handels- und steuerrechtlicher Auffassung jener Kaufmann bzw. Unternehmer, dem über den Zeitraum der wirtschaftlichen Nutzungsdauer
  • der Besitz des Gegenstands,
  • die Gefahr seines zufälligen Untergangs,
  • das Recht auf Ziehen eines Nutzens (Erträge aus Umsatz, aus Vermietung u. a.) und
  • die Pflicht zum Tragen von Lasten (Versicherungen, Instandhaltungen)
zusteht und der die tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand so ausübt, dass dadurch der nach bürgerlichem Recht Berechtigte wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu § 246  Abs. 1 Satz 2 HGB sowie § 39 AO). Besondere Bedeutung hat diese Auslegung im Hinblick auf die Bilanzierung von Leasinggüter, Gegenständen im Rahmen der Sicherungsübereignung u. a.

Weitere Details:

Vermögensgegenstände.pdf