|
|
|
|
Vermögensgegenstände sind all jene
Mittel, über die ein Unternehmen wirtschaftlich
verfügt und die es für die Verwirklichung seiner
Zweckbestimmung, d. h. zur Durchführung seines
Geschäftsbetriebs einsetzen kann, um daraus
Nutzen zu erzielen.
Vermögensgegenstände
sind dann in das
Inventar bzw. in die
Bilanz
eines Unternehmens aufzunehmen, wenn sie folgende
Merkmale aufweisen:
- Der betreffende
Vermögensgegenstand stellt wirtschaftliche Werte dar
und spiegeln künftige Nutzenpotenziale des
Unternehmens wider.
- Der Vermögensgegenstand ist selbstständig
bewertbar.
- Der Vermögensgegenstand ist
selbstständig verkehrsfähig, d. h. er ist einzeln
nutzbar und veräußerbar.
Zur Beachtung: Vermögensgegenstand ist ein
handelsrechtlicher,
Wirtschaftsgut ist ein
steuerrechtlicher Begriff.
Eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die
Bilanzierung von Vermögensgegenständen bzw.
Wirtschaftsgütern kommt dem Merkmal "wirtschaftliches
Eigentum" zu.
Als wirtschaftlicher
Eigentümer eines Vermögensgegenstands gilt nach
bisheriger handels- und steuerrechtlicher Auffassung
jener
Kaufmann bzw.
Unternehmer, dem über den Zeitraum der
wirtschaftlichen Nutzungsdauer
- der Besitz
des Gegenstands,
- die Gefahr seines zufälligen
Untergangs,
- das Recht auf Ziehen eines Nutzens
(Erträge aus Umsatz, aus Vermietung u. a.) und
- die Pflicht zum Tragen von Lasten (Versicherungen,
Instandhaltungen)
zusteht und der die
tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand so
ausübt, dass dadurch der nach bürgerlichem Recht
Berechtigte wirtschaftlich auf Dauer von der
Einwirkung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie
§ 39
AO). Besondere
Bedeutung hat diese Auslegung im Hinblick auf die
Bilanzierung von
Leasinggüter, Gegenständen im
Rahmen der
Sicherungsübereignung u. a.
Weitere Details:
|
|
|