Erinnerungswert Weiter Zurück Schließen

Als Erinnerungswert wird die Betragsgröße von 1,00 EUR bezeichnet, die im Anlagenspiegel für jene Vermögensgegenstände verzeichnet wird, die bereits vollständig abgeschrieben sind, im Unternehmensprozess jedoch weiterhin genutzt werden.

Siehe auch: Abschreibungen, Abschreibungsplan.