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Als Festwert
bzw. Festwertverfahren wird jener
handelsrechtlich zulässige Wertansatz bezeichnet,
der zur vereinfachten Ermittlung der Menge und des
Wertes von Gegenständen des
Sachanlagenvermögens
und des
Vorratsvermögens eingesetzt wird.
Nach § 240; Abs. 3
HGB
dürfen zur Vereinfachung der
Bewertung im Rahmen
der Inventur bzw.
beim
Jahresabschluss Vermögensgegenstände des
Sachanlagen- und des Vorratsvermögens "mit einer
gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden
Wert" (= Festwert) angesetzt werden, sofern
der Bestand an diesen Gütern "in seiner Größe,
seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen
Veränderungen unterliegt" und der Gesamtwert
derartiger Güter "für das Unternehmen von
nachrangiger Bedeutung ist". Man geht somit vom
Ansatz aus, dass sich die Zugänge zum Bestand an
diesen Gütern in etwa mit den Abgängen vom Bestand
ausgleichen.
Dies ist typisch für
bestimmte Materialien im
Fertigungsprozess wie auch für Büromaterial.
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