Inventur Weiter Zurück Schließen

Unter Inventur ist der Vorgang der mengen- und wertmäßigen Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und der Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag zu verstehen.

Eine Inventur kann als körperliche Inventur (im Sinne der mengenmäßigen Aufnahme aller körperlichen Vermögensgegenstände mit nachfolgender Bewertung in [EUR]) und als sog. Buchinventur (Aufnahme der nichtkörperlichen Vermögensgegenstände wie Forderungen, Bankguthaben und dgl. sowie der Schulden auf der Grundlage von Belegen und anderen Aufzeichnungen) durchgeführt werden.

Eine Inventur ist jeweils zu Beginn des Gewerbes sowie jeweils zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen.

"(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

(2) Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahres darf 12 Monate nicht überschreiten, Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken." 
(§ 240 HGB).

In analoger Weise wird die Inventurpflicht auch in § 141 AO aus der Sicht des Steuerrechts bestimmt.
Wird eine vorgeschriebene Inventur nicht durchgeführt, gilt die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß (vgl. R 5.3 Abs. 4 EStR 2008)!

Die Durchführung von Inventuren erfordert eine gründliche Vorbereitung, denn eine Inventur verursacht erheblich Aufwand, sie kann den Geschäftsbetrieb des Unternehmens unterbrechen und im Nachhinein zu noch mehr Aufwand führen, wenn die Vorbereitung liederlich war.

Siehe auch: Inventurverfahren.