Unter Inventur
ist der Vorgang der mengen- und wertmäßigen
Bestandsaufnahme aller
Vermögensgegenstände und der
Schulden eines
Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag zu
verstehen.
Eine Inventur kann
als körperliche Inventur (im Sinne der
mengenmäßigen Aufnahme aller körperlichen
Vermögensgegenstände mit nachfolgender
Bewertung in [EUR])
und als sog. Buchinventur (Aufnahme der
nichtkörperlichen Vermögensgegenstände wie
Forderungen, Bankguthaben und dgl. sowie der
Schulden auf der Grundlage von Belegen und
anderen Aufzeichnungen) durchgeführt werden.
Eine Inventur ist jeweils zu Beginn des Gewerbes
sowie jeweils zum Schluss eines jeden
Geschäftsjahres durchzuführen.
"(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines
Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen
und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie
seine Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und
dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände
und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnächst
für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein
solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des
Geschäftsjahres darf 12 Monate nicht überschreiten,
Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der
einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden
Zeit zu bewirken." (§ 240
HGB).
In analoger Weise wird die Inventurpflicht auch
in § 141
AO
aus der Sicht des Steuerrechts bestimmt. Wird
eine vorgeschriebene Inventur nicht durchgeführt,
gilt die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß
(vgl. R 5.3 Abs. 4 EStR 2008)!
Die Durchführung von Inventuren erfordert eine
gründliche Vorbereitung, denn eine
Inventur verursacht erheblich Aufwand, sie kann den
Geschäftsbetrieb des Unternehmens unterbrechen und
im Nachhinein zu noch mehr Aufwand führen, wenn die
Vorbereitung liederlich war.
Siehe auch:
Inventurverfahren.
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